Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Mahnbescheid über 11.322,14 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nachdem die Bekl. gegen diesen Mahnbescheid uneingeschränkt Widerspruch eingelegt hatte, bot sie der Kl. im streitigen Verfahren den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte die Bekl. die Klageforderung in monatlichen Raten abzahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen. Außerdem sollte der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig werden, wenn die Bekl. mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand geraten sollte. Die Kl. nahm diesen Vergleichsvorschlag an. Hieraufhin stellte das Prozessgericht durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest und setzte den Streitwert auf 11.322,14 EUR fest.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl. u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 11.322,14 EUR geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat diese Gebühr neben den anderen hier nicht interessierenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Bekl. geltend gemacht, der Vergleich habe lediglich eine Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten zum Inhalt gehabt, so dass sich der Gegenstandswert hierfür nach § 31b RVG richte. Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG Schleswig keinen Erfolg.

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