§ 31b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 14.11.2018 – 9 W 162/18

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