ZPO § 103 Abs. 2 S. 2 § 104 § 788; RVG § 10 Abs. 2

Leitsatz

Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.

BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18

Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Unter dem 23.1.2018 beantragte die Gläubigerin bei dem AG Passau – Vollstreckungsgericht –, gegen die Schuldnerin gem. § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt:

 
19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft 28,80 EUR
19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften 28,80 EUR
6.12.2017 Gerichtsvollzieherkosten/T., ELFRIEDE DR 1354/17 59,31 EUR
7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft 41,40 EUR
7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung 41,40 EUR
22.1.2018 Gerichtsvollzieherkosten/T., ELFRIEDE DR 1526/17 73,11 EUR
23.1.2018 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss 3,50 EUR
23.1.2018 Gesamtsaldo  

Diesem Antrag hatte die Gläubigerin Belege beigefügt.

Der Rechtspfleger des AG hat den Kostenfestsetzungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte beim LG Passau keinen Erfolg. Dies hat das LG damit begründet, in dem Kostenfestsetzungsantrag sei der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht angegeben. Ferner fehle es mangels Angabe des Gegenstandswertes, der Vorschriften des RVG und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Anwaltskosten.

Die vom LG Passau zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte beim BGH keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

"… [4] III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt."

[5] Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen.

[6] Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH NJW 2003, 1462; BGH RVGreport 2011, 309 = AGS 2011, 566 mit. Anm. N. Schneider; MüKo/ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 137). Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (BeckOK/ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn 27; MüKo/ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg EFG 1989, 364; MüKo/ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 42).

[7] Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO a.F.]; BeckOK/ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 103 Rn 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn 4; Saenger/Girl, a.a.O., § 103 Rn 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein.

[8] Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zu Recht für unzureichend erachtet, weil er weder den zugrundeliegenden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel genau bezeichn...

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