"… Nach den §§ 166 VwGO, 114 S. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt. Zutreffend hat das VG in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die Klage gegen die auf den Konsum harter Drogen gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zwar soll mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen (BVerfG, Kammerbeschl. v 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14, juris), und es ist insb. nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi “vorwegzunehmen'. Daher ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des ASt. für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält (OVG des Saarlandes, Beschl. vom 1.12.2016 – 1 D 333/16 und v. 2.2.2015 – 2 D 371/14, jew. juris m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabs hat das VG die Erfolgsaussichten der vom Kl. erhobenen Anfechtungsklage zu Recht verneint. Der Annahme hinreichender Erfolgsaussichten stehen mehrere Aspekte entgegen.

In der Rspr. des Senats zur Relevanz des Konsums von Amphetamin für die Beurteilung der Kraftfahreignung des Betr. (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 27.9.2016 – 1 B 241/16, Rn 3 ff. [DV 2016, 316]; v. 26.6.2009 – 1 B 373/09 und v. 29.5.2009 – 1 A 31/09, jew. juris) ist in Übereinstimmung mit der Rspr. anderer Obergerichte (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069, juris Rn 10 m.w.N.) geklärt, dass bereits ein einmaliger Konsum von Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz bedingt. Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. der Vorbem. 3 zur Anlage 4 ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also bei einem Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin zählt, im Regelfall von fehlender Fahreignung auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren. Ausnahmen von der Regelvermutung der Vorbem. 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kfz im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist. Es obliegt aber insoweit den Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.

Dies vorausgeschickt ist fallbezogen ausweislich des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.7.2014 ergangenen Strafurteils des LG B-Stadt aktenkundig, dass der Kl. im Vorfeld der damaligen Verurteilung langjähriger Konsument u.a. von Amphetamin war und dieses zuletzt – ebenso wie Cannabis – sogar täglich zu sich genommen hat. Zwar war der Kl. in Konsequenz dieses Urteils bis zum 29.10.2015 inhaftiert, was für den damaligen Zeitraum eine Entgiftung und Entwöhnung und eine mehr als einjährige Abstinenz i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nahelegt. Andererseits ist in Bezug auf die nun in Rede stehenden Geschehnisse vom 18.2.2017 zwischen den Beteiligten allein im Streit, ob das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 11.4.2017 betreffend die am 18.2.2017 entnommene Blutprobe, das den vorangegangenen Konsum von Amphetamin und Cannabis belegt, vom AG im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertet werden durfte. Die Argumentation in der Widerspruchsbegründung vom 19.1.2018 und ebenso die Ausführungen des Kl. im erstinstanzlichen Klageverfahren und in der Beschwerdebegründung beschränken sich auf die Rüge, das vorbezeichnete Gutachten sei nicht verwertbar, da die Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts gem. § 81b StPO willkürlich erlangt worden sei. Indes wird das festgestellte Ergebnis, ein Konsum von Amphetamin und Cannabis habe stattgefunden, in der Sache seitens des Kl. nicht – etwa mit dem Vortrag, das Untersuchungsmate...

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