Der Sportwagen des beklagten Halters wurde in den Abendstunden für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von dem Kl. gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nachdem der Kl. den Halter ermittelt hatte, wandte er sich an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der Bekl., der vortragen lässt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne zugleich die geforderte Strafbewehrung zu erklären. Mit der Klage hat der Kl. die Verurteilung des Bekl. verfolgt, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach Abweisung der Klage durch das AG hat das LG den Bekl. zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Kosten der Halterermittlung verurteilt, die Abweisung der Klage bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten gebilligt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, der Kl. verfolgt mit der Anschlussrevision den Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter.

Die Revision des Bekl. wurde zurückgewiesen, die Anschlussrevision hatte Erfolg.

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