[3] "Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Dem Kl. steht gegen den Bekl. ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halterermittlung zu."

[4] 1. Rechtsfehlerfrei hat das BG einen Unterlassungsanspruch des Kl. gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht.

[5] a) Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kl. gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar (Senat, Urt. v. 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn 13). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang, da § 862 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Fall der Besitzentziehung entsprechende Anwendung findet (Staudinger/Bund, BGB [2008], § 861 Rn 3; MüKo-BGB/Joost, 5. Aufl., § 861 Rn 17).

[6] b) Der Bekl. war gegenüber dem Kl. als Zustandsstörer verantwortlich.

[7] aa) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach st. Rspr. des BGH vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urt. v. 1.12.2006 – V ZR 112/06, NJW 2007, 432; Urt. v. 30.5.2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urt. v. 11.6.1999 – V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils m.w.N.).

[8] bb) Danach war der Bekl. hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Kl. Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er – bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer – als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, das Fahrzeug wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550, 2551; a.A. Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1026).

[9] c) Rechtsfehlerfrei hat das BG die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Die von dem Bekl. abgegebene Unterlassungserklärung hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

[10] aa) Die Revision meint, als Zustandsstörer könne der Bekl. zwar auf Beseitigung einer bestehenden Störung, nicht aber auf künftige Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dem Fahrzeug selbst nicht ein für das Geschäftsgrundstück des Kl. gefahrenträchtiger Zustand innewohne. Dem ist nicht zuzustimmen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Falschparken um eine dem Fahrzeug “innewohnende Schadensanlage’ handelt (so aber LG München I DAR 2009, 591 und AG Darmstadt NJW-RR 2003, 19, 20). Denn die Verantwortlichkeit des Bekl. als Zustandsstörer ergibt sich nicht allein aus dessen Stellung als Halter des Fahrzeugs. Die Zurechnung der durch das Falschparken hervorgerufenen Besitzbeeinträchtigung beruht vielmehr darauf, dass diese mittelbar auf seinen Willen zurückging, indem er das Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung überlassen hat. Hieran ist auch bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzuknüpfen.

[11] bb) Die tatrichterliche Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Senat, Urt. v. 14.10.1994 – V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Solche liegen nicht vor.

[12] Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Kl. durch den Bekl. begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (Senat, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 336; Urt. v. 12.12.2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036). Durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung hat der Bekl. die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Dies kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterl...

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