§ 18 GenDG und die Selbstverpflichtungserklärung der Versicherer betreffen unterhalb bestimmter Versicherungssummen nur prädiktive Gentests. Bestehen unabhängig davon bei Antragsstellung Gesundheitsbeeinträchtigungen, sind diese in der Regel anzeigepflichtig. Fehlen Gesundheitsbeschwerden, können ausnahmsweise Anzeigepflichten in Betracht kommen, weil Gendefekte, die mit einer größeren, vom Einzelfall abhängigen Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Erkrankung führen, gefahrerhebliche Umstände im Sinne der § 19 VVG/§ 16 VVG a.F. sein können. Oberhalb der Beträge der § 18 Abs. 1 GenDG oder außerhalb der Selbstverpflichtungserklärung dürfen Versicherer sowohl nach Gentests und deren Ergebnissen fragen als auch die Ergebnisse verwerten. Auch ohne solche ausdrücklichen Antragsfragen sind "negative" genetische Befunde Störungen, die anzeigepflichtig sind, wenn der Versicherer nach Störungen fragt.

Autor: Rechtsanwalt Kai-Jochen Neuhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht, für Mitrecht und Wohnungseigentumsrecht[1]

[1] Der Autor ist Partner in der Kanzlei Kloth – Neuhaus Rechtsanwälte und Fachanwälte – Kanzlei für Versicherungs- und Immobilienrecht, Dortmund.

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