Die Klägerin, eine allein erziehende Mutter mit einem Sohn von derzeit fünf Jahren, besuchte gemeinsam mit einem Begleiter einen Segelflughafen in H, um sich den Flugbetrieb anzuschauen und spazieren zu gehen. Ihr Begleiter parkte den Pkw vor einer Schranke, die den an das Flughafengelände angrenzenden U.weg für den Kraftfahrverkehr unpassierbar machte. Vor der Schranke befand sich ein Hinweisschild, wonach es sich um einen militärischen Bereich handele und das unbefugte Betreten während der Übungszeiten verboten sei. Auf dem angrenzenden Gelände neben dem U.weg befindet sich ein Schild mit der Aufschrift "Betreten verboten" und ein paar Meter hinter der Schranke in einem Gebüsch ein Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift "Achtung Flugschneise".

Die Klägerin und ihr Begleiter befanden sich etwa auf der Hälfte des U.weges zwischen der Schranke und dem Hangar des beklagten Betreibers des Segelflugplatzes, als sie wahrnahmen, dass sich ein Motorflugzeug näherte. Dieses Flugzeug wird als Schleppflugzeug eingesetzt, und steht im Eigentum des Beklagten, der auch Halter des Flugzeuges ist. Der Pilot hatte kurz zuvor mittels eines Schleppseiles ein Segelflugzeug hochgezogen und befand sich nunmehr im Anflug auf die Landebahn. Das 45 Meter lange Schleppseil hing nach dem Ausklinken des Segelflugzeuges nahezu senkrecht nach unten. Das Motorflugzeug näherte sich dem U.weg von Nordosten her, flog über die angrenzende etwa 10 Meter hohe Baumgruppe und bog spitzwinklig in einer Höhe in Richtung Flugplatz und Landebahn ab, wobei das Schleppseil bis auf den Boden reichte. Die Klägerin versuchte vergeblich dem Schleppseil zu entfliehen, wurde von ihm erfasst und ca. 15 Meter auf das angrenzende Flugplatzgelände mitgerissen. Nach ihrer Einlieferung in das Klinikum D befand sie sich in Lebensgefahr und musste mehrere Tage auf der Intensivstation bleiben. Sie wurde insgesamt einen Monat stationär behandelt. Festgestellt wurden ein Polytrauma mit Zwerchfellriss, eine Rissverletzung der Leber, eine Milzruptur, eine Nierenparenchymmptur links, ein Bruch des 6. Halswirbels (Domfortsatz), Rippenserienfraktur 7.–12. Rippe links sowie 11. und 12. Rippe rechts mit traumatischen Pneumothorax. Die Milz musste operativ entfernt worden, ferner bestand Lebensgefahr wegen der schweren Lungenkontusion. Schließlich erlitt die Klägerin dauernde Schäden in Form von Narben am rechten Oberarm, unter dem rechten Arm und im Bereich des Oberbauches bis zur Schambeingegend senkrecht. Weitere fortbestehende Unfallschäden sind Verwachsungen des Darms mit Operationsnarben, Depressionen und Schlafstörungen sowie die Unfähigkeit größere Lasten zu tragen. Die Klägerin befindet sich seit geraumer Zeit in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.

Zur Begründung ihres u.a. geltend gemachten Schmerzensgeldbegehrens hat die Klägerin sowohl eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten wie des anderweitig verklagten Flugzeugführers daraus hergeleitet, dass der U.weg nicht für den Fußgängerverkehr gesperrt worden sei, während der gefährliche Landanflug mit dem Schleppseil erfolgte.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin sei auf Grund der Beschilderung erkennbar gewesen, dass sie sich zu Unrecht auf dem U.weg aufgehalten habe. Damit sei der Klägerin ein so großes Mitverschulden an dem Unfall vorzuwerfen, dass demgegenüber ein allenfalls leichtes Verschulden des Flugzeugführers und des Beklagten aus Haftung aus Betriebsgefahr zurücktrete.

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