Die Klägerin beantragte am 19.10.2004 (in der Agentur S nach vorangegangenem Besuch der Agenturmitarbeiterin – in der Wohnung der Klägerin) den Abschluss einer Lebensversicherung mit Kapital- oder Rentenzahlung im Erlebensfall und Beitragserstattung im Todesfall während der Aufschubfrist ("Startpolice") für ihren Sohn F als versicherter Person. Eingeschlossen war weiterhin eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. In dem Antrag ist unter der Rubrik "ausgeübter Beruf" die Bezeichnung "Hausmann" eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt verbüßte der Sohn F jedoch unstreitig eine Haftstrafe in einer JVA. Am 26.6.2004 erlitt der Sohn während eines Hafturlaubs einen Verkehrsunfall mit einem Motorrad. Er wurde bei dem Unfall schwer verletzt (Brüche und innere Verletzungen). Die Klägerin meldete Ansprüche aus der BUZ bei der Beklagten an.

Unter dem 29.11.2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom und die Anfechtung des BUZ-Vertrages.

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