Immer wieder kommt es vor, dass insbesondere in Bußgeldverfahren die (Amts-)Gerichte überlastet sind und einen begründeten Antrag auf Terminsverlegung ablehnen. Wenn dann selbst ein Anruf bei Gericht nicht hilft, muss der Umweg über den Ablehnungsantrag beschritten werden. Dem Ablehnungsgesuch ist mit der gegebenen Begründung stattzugeben. Denn eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt einen "erheblichen Grund" i.S.v. § 227 ZPO dar (BFH, Beschl. v. 10. 3.2015 – V B 108/14).
Bei ihrer Abwägung übersehen die Gerichte oft, dass selbst der Urlaub des Anwalts ein ausreichender Grund für eine Verlegung ist, und zwar selbst in Familiensachen, in denen der Beschleunigungsgrundsatz gilt. Das OLG Dresden führt mit Beschl. v. 22.11.2016 – 18 WF 985/16, aus:
"Ein zwingender Grund für eine Terminsverlegung kann eine geplante Urlaubsreise des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten sein."
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt wird, entfällt auch nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (LG Münster, a.a.O.).
Jedenfalls bei einem drohenden Fahrverbot ist dem Verlegungsantrag stattzugeben (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20)).
Natürlich darf der Befangenheitsantrag nicht rechtsmissbräuchlich sein, was der Fall sein kann, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde Ziele verfolgt werden, die vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht werden.