Man muss sich keinen Illusionen hingeben und kann getrost davon ausgehen, dass es auch im Personenschadensbereich das primäre Interesse des Versicherers ist, so wenig bezahlen zu müssen wie notwendig. Das kann auch keinem Haftpflichtversicherer verübelt werden, schließlich ist er kein gemeinnütziger Verein, sondern stellt im Regelfall ein Gewerbeunternehmen dar, welches den Zweck verfolgt, Gewinn zu erzielen.

Jedes Angebot eines Versicherers ist dabei also genau unter diesem Blickwinkel zu prüfen. Wenn ich also festgestellt habe, dass das Personenschadenmanagement grundsätzlich etwas Gutes ist, dann gilt dies nur für den Fall, dass das Rehabilitationsmanagement auch neutral ist. Dies bedeutet, dass alleiniger Sinn und Zweck des Personenschadensmanagements sein darf, die sogenannten "Win-Win-Situationen" herauszuarbeiten, also dafür zu sorgen, dass es dem Geschädigten maximal gut geht, was dann zugleich bedeuten kann, dass der Versicherer weniger bezahlen muss. Es geht hier also im Vergleich zum Sachschaden nicht darum, alternative günstige Behandlungsmöglichkeiten zu finden, sondern gegebenenfalls sogar teurere und nicht Kassenleistungen betreffende Behandlungsmöglichkeiten zu organisieren, die dann dazu führen können, dass der Dauerschaden verringert wird. Es muss also sichergestellt werden, dass das Personenschadenmanagement nicht zu dem verkommt, womit sich Geschädigtenvertreter im Alltag des Sachschadens mit dem dortigen Schadenmanagement der Versicherer zu befassen haben.

Statt der allseits bekannten Unternehmen, die sogenannte Prüfberichte u.Ä. erstellen, ist es daher auch für eine Akzeptanz des Personenschadensmanagements zwingend erforderlich, dass ein neutrales Unternehmen eingeschaltet wird, welches sich dazu verpflichtet, neutral tätig zu sein und dies nicht nur von sich behauptet, sondern auch prüfen lässt.

Um dies wiederum sicherzustellen, erscheint es für mich zwingend zu sein, dass nur solche Unternehmen ein Personenschadenmanagement durchführen können, die von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht als solche anerkannt worden sind. Noch heute gibt es leider Versicherer, die der Auffassung sind, dass der Schädiger selbst das Rehabilitationsmanagement durchführen könne. Dies ist abzulehnen. Dem Geschädigten ist davon abzuraten, sich hierauf einzulassen. Hiergegen spricht bereits, dass der Bundesgerichtshof allein den Geschädigten als Herrn des Rehabilitationsgeschehens ansieht. Dieses Selbstbestimmungsrecht würde der Geschädigte aus der Hand geben und sich ungeschützt der fremdbestimmten Einflüsse der Schädigerseite aussetzen, wenn er diesem die Rehabilitation überlassen würde, wie bereits der ehemalige Vorsitzende des 6. Zivilsenats am BGH, Dr. Erich Steffen, festgestellt hat (Steffen, VersR 2000, 793). Dabei ist auch daran zu denken, dass für die ideale Umsetzung des Rehabilitationsmanagements der Vertreter eines Rehabilitationsdienstes notwendigerweise an Daten und Informationen gelangt, die äußerst sensibel und besonders persönlichkeitsgeschützt sind. Diese Informationen dem Schädiger zu überlassen, die anderenfalls der Geschädigte niemals dem Schädiger mitteilen würde, kann sich insbesondere dann, wenn es zum Streitfall kommt, als Bumerang für den Geschädigten erweisen. Soll also das Rehabilitationsmanagement vom Geschädigten akzeptiert werden können und will sich der Versicherer dem Verdacht entziehen, widerstreitende Interessen zu verfolgen, muss das Rehabilitationsmanagement außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Versicherers durchgeführt werden. Im Ergebnis ist daher aus Sicht der Anwaltschaft ein Rehabilitationsmanagement abzulehnen, welches in der Hand des Haftpflichtversicherers liegt.

Ein unabhängiges, objektives und neutrales Schadenmanagement ist auch aus Geschädigtensicht zu begrüßen. Denn es ist geeignet, zeitnah und professionell bestmöglich den Geschädigten medizinisch zu versorgen und ihn möglichst sozial und beruflich zu integrieren.

Zum Schutz des Geschädigten kann jedoch nur ein solches Rehabilitationsmanagement empfohlen werden, welches den sogenannten Code of Conduct des Rehabilitationsmanagements einhält. Denn nur so ist die objektive, neutrale und vom Schädiger weisungsfreie Durchführung des Rehabilitationsmanagements gewährleistet und gesichert, dass die Durchführung des Rehabilitationsmanagements ohne negative Folgen für den Geschädigten gelingt.

Dieses Regelwerk wurde von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein im Jahre 2002 erstellt und im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht 4/2002, 86 veröffentlicht. Dieses Regelwerk beinhaltet die notwendigen Voraussetzungen, um einem Geschädigten das Rehabilitationsmanagement empfehlen zu können. In Umsetzung der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte seit erstmaliger Veröffentlichung des Code of Conduct des Rehabilitationsmanagements sind durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht an einigen Stellen des Code of Conduct Veränderungen herbeigeführt worden, ohne den Sinn und Zweck des C...

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