Diese nur wenige Zeilen umfassende Entscheidung des BGH macht auf ein Problem aufmerksam, das in der Praxis kaum beachtet wird, dessen Auswirkungen für die in der Hauptsache unterlegene Partei jedoch erheblich sein können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des VIII. ZS des BGH der ständigen Rechtsprechung auch der übrigen Zivilsenate des BGH entspricht. Diese Rechtsprechung begegnet Bedenken, die verdeutlicht werden, wenn man einen Blick auf die entsprechenden Kosten richtet.

Kosten erster Instanz

Das Verfahren über die Aussetzung des Rechtsstreits gehört gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG als Zwischenstreit zum Rechtszug und löst bei den Prozessbevollmächtigten der Parteien keine weitergehenden Vergütungsansprüche aus. Im Aussetzungsverfahren sind auch keine Gerichtsgebühren vorgesehen.

Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren

Sowohl das Beschwerde- als auch das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der den Prozessbevollmächtigten zusätzliche Gebühren anfallen. Im Regelfall entstehen Gebühren nach Teil 3 Abschn. 5 VV RVG. Bleibt die Beschwerde erfolglos, fallen im Regelfall auch Gerichtsgebühren an.

Die somit gesondert anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich erstattungsfähig (siehe BGH AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Hansens]). Dies setzt allerdings voraus, dass in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren auch eine Kostenentscheidung ergangen ist, die gem. § 103 Abs. 1 ZPO Grundlage der Kostenfestsetzung ist.

Praktische Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH

Die ständige Rechtsprechung des BGH, auf die sich hier auch der VIII. ZS des BGH bezogen hat, führt dazu, dass sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Verfahrensaussetzung keine gesonderte Kostenentscheidung ergeht. In einem solchen Fall kommt eine Kostenfestsetzung gegen die im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegende Partei folglich nicht in Betracht. Vielmehr richtet sich die Festsetzung der im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gesondert angefallenen Kosten nach der in der Hauptsache nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO ergangenen Kostenentscheidung (ablehnend N. Schneider NJW-Spezial 2011, 91). Damit kann der Fall eintreten, dass die im Hauptsacheverfahren im Kostenpunkt unterliegende Partei auch die Kosten ihrer erfolgreichen eigenen Beschwerde und Rechtsbeschwerde bzw. die Kosten der erfolglosen Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Gegenpartei zu tragen hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass im Regelfall die unterliegende Partei die Kostenlast hat.

Der Prozessbevollmächtigte, der seinen Mandanten grundsätzlich auch über das Prozesskostenrisiko zu belehren hat, muss diesen vor seiner Tätigkeit im Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend eine Aussetzungsentscheidung darüber belehren, dass die in diesen Beschwerdeverfahren gesondert anfallenden Kosten nicht von der Partei zu tragen sind, die in den Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist, sondern von der im Hauptsacheverfahren erfolglos gebliebenen Partei. Dies kann dazu führen, dass diejenige Partei, die sowohl im Beschwerde- als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Aussetzungsentscheidung erfolgreich war, letztlich sowohl die dort angefallenen eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn sie nur in der Hauptsache unterliegt.

Exkurs: Streitwert

Der Streitwert in einem Beschwerde- und einem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung wird regelmäßig mit 1/5 des Wertes der Hauptsache bemessen (BGH NJW-RR 2021, 638; OLG Hamburg MDR 2002, 479).

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

zfs 1/2022, S. 43 - 44

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