Stirbt ein Unterhaltsverpflichteter, haben die Unterhaltsberechtigten nach § 844 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente. Der Bundesgerichtshof hatte schon früh[25] entschieden, dass ein solcher Rentenanspruch auch im Wege der Feststellungsklage durchgesetzt werden kann. In dem vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall ging es sowohl um eine Witwenrente als auch um eine Unterhaltsrente für das Kind. Im Hinblick auf das Kind hatte der Bundesgerichtshof seinerzeit bereits das besondere Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage mit der Begründung bejaht, dass der Umfang der Rentenverpflichtung im besonderen Maße von der Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes abhängt. Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, dass die Rente wahrscheinlich auf die Zeit bis zum Eintritt der Erwerbsfähigkeit beschränkt sein wird. Der Bundesgerichtshof hat im Folgenden ausgeführt:

Zitat

"Demzufolge erfasst das Leistungsurteil nicht den durchaus möglichen Fall, dass nach Beendigung der zugesprochenen Rentenzahlung erneut eine Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter infolge Krankheit, Unfall oder Erwerbslosigkeit eintritt. Diesem Fall, für den zum mindesten hinsichtlich des Beginns der Verjährung Zweifel entstehen können, ist durch Zulassung der Feststellungsklage Rechnung zu tragen […]. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der von der Tochter erhobenen Feststellungsklage mit der oben angegebenen Begrenzung zutreffend bejaht."

Im Hinblick auf den Rentenanspruch der Witwe hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1952 das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage verneint[26] und die Witwe auf die Leistungsklage verwiesen. Im Hinblick auf die in den Folgejahren entwickelte weitergehende Rechtsprechung, die zunehmend "Praktikabilitätsgesichtspunkte" in den Vordergrund gerückt hat, kann nur gemutmaßt werden, dass der Bundesgerichtshof heute auch im Hinblick auf eine solche Witwenrente die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Dies aus Praktikabilitätsgesichtspunkten. Auch Renteneinkünfte ändern sich permanent. Zum einen ändert sich das fiktive Einkommen, welches dem Verstorbenen zuzurechnen ist. Auf der anderen Seite ändern sich anzurechnende gesetzliche Renten, so dass auch hier die Gründe der Praktikabilität dafür sprechen, auch einen solchen Witwenrentenanspruch durch Feststellungsklage abzusichern.

[25] Vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.1952, III ZA 20/52, BGHZ 5, 314 bis 318.
[26] Vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.1952, a.a.O.

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