Der Kl. nimmt den beklagten VR, bei dem er seit 2011 eine Unfallversicherung unterhält, auf Zahlung weiteren Tagegeldes in Anspruch. In den einbezogenen AUB 2008 heißt es:

"2.5 Tagegeld"

2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:

Die versicherte Person ist unfallbedingt

in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
in ärztlicher Behandlung.

2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:

Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.

7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?

7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.

8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?

Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen …“

Der Kl. erlitt am 4.4.2016 einen bedingungsgemäßen Unfall, bei dem er sich einen Finger verletzte. Ab dem 11.4.2016 war er bei einem Facharzt in Behandlung, dessen Praxis er zuletzt am 16.6.2016 besuchte. Dabei wurde ihm wegen eines andauernden Bewegungsdefizits "10 x Krankengymnastik" verschrieben.

Nachdem der Facharzt von der Bekl. beauftragt worden war, eine gutachterliche Stellungnahme zu fertigen, bestellte er den Kl. in die Praxis ein und untersuchte ihn am 21.9.2016. In der Stellungnahme vom 28.9.2016 antwortete er auf die Frage "Ist die Behandlung abgeschlossen, ggf. wann oder wann voraussichtlich?": "Die Behandlung wurde am 16.6.2016 abgeschlossen." Am 1.2.2017 suchte der Kl. den Facharzt erneut auf, der wegen fortbestehender Bewegungseinschränkungen Physiotherapie verordnete. LG und OLG haben die Klage auf Zahlung von Tagegeld v. 17.6.2016 bis 31.1.2017 abgewiesen.

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