Die Kl. macht aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten geltend. Eine VN der Bekl. hatte bei einem Unfall den Pkw des Zedenten und Zeugen beschädigt. Die Bekl. ist in voller Höhe eintrittspflichtig. Der Zeuge beauftragte die klagende Reparaturwerkstatt mit der Vornahme der Reparatur und ließ durch einen Gutachter eine Schadenskalkulation erstellen. Der Gutachter ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten von 11.927,05 EUR brutto (entspr. 9.938,70 EUR netto), einen Wiederbeschaffungswert von 9.900 EUR brutto und einen Restwert von 4.000 EUR brutto. Die Kl. reparierte das Fahrzeug fach- und sachgerecht.

Der Zeuge trat seine Ansprüche gegen die Bekl. an die Kl. ab. Nach Abschluss der Reparatur berechnete die Kl. dem Zeugen hierfür 11.912,27 EUR. Kurz zuvor hatte die Bekl. eine eigene Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten vorgenommen. Sie rechnete auf Totalschadensbasis ab und gelangte zu einem ersatzfähigen Fahrzeugschaden von 4.059,33 EUR (Wiederbeschaffungswert von 8.319,33 EUR netto abzüglich eines Restwertes von 4.260 EUR). Dieser Berechnung trat der damalige Bevollmächtigte des Zeugen entgegen und forderte unter Übersendung der Reparaturrechnung der Kl. die Zahlung von 7.852,94 EUR entsprechend der Differenz der Reparaturkostenrechnung und der von der Bekl. geleisteten Zahlung.

Wegen eines Anspruchs gegen den Zeugen aus einem Bußgeldbescheid über 727,20 EUR erteilte die Stadt X einen Pfändungsauftrag hinsichtlich des Pkw gegen den Zeugen, der zu einer Versteigerung führte. Das LG gab der Klage auf Ausgleich des von der Kl. errechneten Schadens in der Hauptsache statt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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