1) Der Geschädigte kann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % überschreiten, der Geschädigte die Reparatur fachgerecht in dem Umfang hat durchführen lassen, wie sie der Gutachter zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat und der Geschädigte sein Integritätsinteresse dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur wenigstens 6 Monate genutzt hat.

2) Gleichgestellt mit der Nutzung des Fahrzeuges als Ausdruck des bestehenden Integritätsinteresses sind die Aufgabe der Nutzung vor Ablauf der 6-Monatsfrist bei Eintritt eines neuen Unfalls oder der auf finanziellen Gründen (wie z.B. Eintritt der Arbeitslosigkeit des Geschädigten) beruhenden Unmöglichkeit der Weiternutzung, wenn die Absicht der Nutzung zum Zeitpunkt der Reparatur bestand.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2019 – 1-1 U 162/18

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