Auch bei anderen Rechtsgebieten hat sich der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung verlassen, nämlich beim Persönlichkeitsrecht und bei der Arzthaftung, beides in der Zuständigkeit des VI. Zivilsenats, der deshalb reichlich Gelegenheit hatte, Einfluss auf die Entwicklung zu nehmen. Das Persönlichkeitsrecht ist noch immer reines Richterrecht und es ist bei der Neuregelung des Schadensersatzrechts im Jahr 2002 ganz bewusst ausgespart worden, mit der so gut wie amtlichen Begründung durch Prof. Bollweg,[99] dass die Rechtsentwicklung auf diesem schwierigen und in stetem Wandel begriffenen Gebiet noch nicht abgeschlossen sei. Das kann man wohl sagen! Dieses Recht hat eine Doppelnatur; denn es ist sowohl Grundrecht im Sinn der Art. 1 und 2 GG wie auch zivilrechtliche Anspruchsgrundlage als "sonstiges" Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB. Damit entspricht die Entwicklung dieses Rechts der allgemeinen Entwicklung der Grundrechte, die ursprünglich als Freiheitsrechte gegenüber dem Staat konzipiert waren, sich aber dann zu Individualrechten entwickelt haben, die auch Drittwirkungen zwischen den Bürgern entfalten können.[100] Bemerkenswert ist, wie sich die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts vom öffentlichen Meinungskampf – etwa in den Fällen Böll,[101] Strauß[102] oder Wallraff[103] – zunehmend auf den Schutz der Privatsphäre verlagert hat, insbesondere gegen unerwünschte Berichterstattung in Wort und Bild durch die Presse, und dies nicht nur als Abwehrrecht in Form von Unterlassung und Widerruf, sondern auch als Grundlage für einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Zur Ausgestaltung dieses Anspruchs hat der Jubilar in maßgeblichen Entscheidungen und Veröffentlichungen[104] wesentlich beigetragen. Exemplarisch hierfür das Urteil "Caroline von Monaco" vom November 1994.[105] Mit diesem Urteil hat der Senat der von der Regenbogenpresse hartnäckig verfolgten Klägerin, die sich in diesem Fall gegen erfundene Interviews gewendet hatte, neben Unterlassung und Widerruf auch eine Entschädigung in Geld zuerkannt, die den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 30.000 DM (verlangt waren übrigens 100.000 DM) übersteigen müsse. Dabei hat der Senat unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung[106] klargestellt, dass es sich nicht eigentlich um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB handele, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehe[107] und erforderlich sei, weil andernfalls Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben und dann der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmere. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Entschädigung sei zu gering, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zum Zweck der Gewinnerzielung vorgenommen worden sei und es deshalb einer Prävention gegen solch rücksichtslose Vermarktung fremder Persönlichkeitsrechte bedürfe.[108] Auch wenn in solchen Fällen keine eigentliche "Gewinnabschöpfung" erfolgen könne, sei doch zu berücksichtigen, dass der Einbruch in die Persönlichkeitssphäre der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt worden sei und die Klägerin ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung weitgehend schutzlos einer Zwangskommerzialisierung ausgeliefert wäre, so dass ihr auch hierfür Genugtuung zu leisten sei. Diese Grundsätze vermochten allerdings die Regenbogenpresse ebenso wenig abzuschrecken wie die abschließende Erhöhung der Entschädigung auf 80.000 DM durch das Berufungsgericht. Das war übrigens wesentlich mehr, als uns bei der Beratung vorgeschwebt hatte und zeigt, wie problematisch es ist, wenn das Revisionsgericht die Höhe einer Entschädigung kritisiert, ohne diese selbst festsetzen zu können. Die Höhe der Entschädigung wurde denn auch in einer Verfassungsbeschwerde als unverhältnismäßig im Vergleich zu "echten" Schmerzensgeldern beanstandet. Indes hat das BVerfG entschieden, dass sachliche Unterschiede zwischen den beiden Fallgruppen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten,[109] zugleich aber vor einem weiteren Auseinanderdriften gewarnt. Diese Rechtsprechung ist auch für Spezialisten des Verkehrsrechts von Interesse, weil sie Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dieser besonderen Entschädigung und dem eigentlichen Schmerzensgeld deutlich macht. Von weiteren Entwicklungen des Persönlichkeitsrechts will ich hier nur erwähnen, dass die aus dem KUG entwickelte und in der deutschen Rechtsprechung fest verankerte Rechtsfigur einer "Person der Zeitgeschichte"[110] dem EGMR als "deutsche Begriffsjurisprudenz" derart missfallen hat,[111] dass der VI. Zivilsenat sie im Jahr 2007 unter stärkerer Betonung des Nachrichtenwerts durch die "Person des öffentlichen Interesses" ersetzt[112] hat, was erfreulicherweise sowohl vom EGMR wie auch vom BVerfG akzeptiert worden ist.[113] Hier hat der Senat also eine Befriedung quasi im Dreiklang erreicht, die nach meinem Eindruck auch von Dauer ist. Aber natürlich gibt es neue Problem...

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