Nachdem der Betr. gegen einen Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt und die Bußgeldbehörde das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das AG weitergleitet hatte, beantragte die Verteidigerin Einsicht in die Verfahrensakte sowie Einsicht in die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallene Messreihe mit Rohmessdaten, Statistikdatei, Case-List, Token-Datei und Passwort, in Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise sowie in den Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den besagten Antrag verwiesen.

Dieser Antrag wurde von demjenigen Richter des AG Heidelberg abgelehnt, der ausschließlich für die Bearbeitung der Verfahren der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG zuständig ist und bereits einmal – vor der Abgabe an das AG – in dieser Funktion ein gleichlautendes Ersuchen abgelehnt hatte. Der darauf von der Verteidigerin eingelegten Beschwerde half wiederum dieser Richter nicht ab und legte das Beschwerdeverfahren mit Nichtabhilfebeschluss der Kammer vor. Das LG Heidelberg hat auf die Beschwerde des Betr. den Beschluss des AG und den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben.

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