1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht.

2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen, oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.

3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein.

BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14

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