Der Kl. verlangt von der Bekl. weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese schloss der Kl., der selbstständig als Betreuer von PC-Netzwerken arbeitete, mit der Bekl. im Jahr 2012 ab. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AVB enthalten u.a. folgende Bestimmung:

Zitat

"§ 8"

(2) Grds. sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit erneut beurteilt.“

Im Oktober 2013 beantragte der Kl. bei der Bekl. die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Krankentagegeldversicherer des Kl. beauftragt worden war, eine Stellungnahme, nach welcher der Kl. infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde der Bekl. übermittelt.

Mit Schreiben vom 19.3.2014 teilte die Bekl. dem Kl. Folgendes mit:

Zitat

"Sehr geehrter [Kl.],"

nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1.3.2014- 1.6.2015 nach § 173 VVG. …

Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. …“

Im Mai 2015 beantragte der Kl., die Versicherungsleistungen über den 1.6.2015 hinaus zu erhalten. Ein von der Bekl. daraufhin eingeholtes ärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kl. eine leichtgradige depressive Episode mit Somatisierung vorliege und er noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Hierauf gestützt lehnte die Bekl. mit Schreiben vom 18.4.2016 weitere Leistungen ab. Der Kl. meint, die Bekl. sei aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 19.3.2014 über den 1.6.2015 hinaus verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen.

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