Der Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung von Stornierungskosten i.H.v. 2.550 EUR aus einer Reiserücktrittskostenversicherung. Er ist – über einen Kreditkartenvertrag – seit dem Jahr 2000 versicherte Person im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags. Nach den für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen AVB tritt die Bekl. unter anderem für Stornierungskosten ein, die entstehen, weil die versicherte Person vor der Reise erkrankt (Ziff. 1.2 AVB). Für "Kosten infolge von Vorerkrankungen" (Ziff. 2.1 AVB) sind Leistungen ausgeschlossen. Der Begriff "Vorerkrankung" ist in den Bedingungen definiert:

Zitat

"“Vorerkrankung' bedeutet:"

Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C … -Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnisse erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
alle 12 Monate oder häufiger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
die Prognose “unheilbar' und/oder “chronisch' erhalten haben.“

Der Kl. buchte am 20.3.2018 für den Zeitraum 16.-21.4.2018 ein Hotelzimmer auf Capri zum Preis von 2.550 EUR für sich und die Mitreisende X. Am 11.4.2018 begab er sich wegen akuter Rückenbeschwerden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der ihm eine akute Lumbago diagnostizierte. Aufgrund der Erkrankung musste der Kl. die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornierungskosten entrichten.

Die Bekl. holte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes ein. Dieser gab an, seit dem 18.1.2016 behandelnder Arzt des Kl. zu sein. Auf die Frage: "Werden alle 12 Monate oder häufiger medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchungen benötigt?" ist angegeben: "Ab und an eine Spritze (Neuraltherapie)". Auf die Frage: "Wurde bei dem Patienten die Prognose “unheilbar' und/oder “chronisch' festgestellt?" ist angegeben: "Chronisch: Ja".

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