Eine Verfassungsbeschwerde per De-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss. Dass hat das BVerfG mit Beschluss v. 19.11.2018 entschieden und eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Bislang stehe die De-Mail ebenso wie die gewöhnliche E-Mail beim BVerfG aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 84/2018 v. 7.12.2018

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