Die Entscheidung liegt inhaltlich voll auf der Linie der die vorgerichtliche Akteneinsicht vollumfänglich gewährenden Gerichte (OLG Karlsruhe zfs 2018, 471; KG zfs 2018, 472; Saarl. VerfGH NZV 2018, 275), ohne den aktuellen Grundsatzstreit mit dem OLG Bamberg überhaupt nur zu erwähnen. Ob tatsächlich Urheberrechte der Anfertigung und Übersendung von Kopien entgegenstehen, darf angesichts von BGHSt 52, 58 bezweifelt werden, gerade was die Wartungsnachweise i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG angeht.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 1/2019, S. 53 - 54

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