Der Verkehrsunfall ereignete sich an einer ampelgeregelten Kreuzung. Der Bekl. zu 1) fuhr bei für ihn in seiner Fahrtrichtung geltendem Grünlicht mit seiern PKW über die Haltelinie und kam verkehrsbedingt im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzungsviereck zum Stehen. Nachdem die Kreuzung frei war, fuhr er bis zum Kreuzungsviereck or. In diesem Augenlick setzte der kreuzende Linksabbiegererkehr ein, für den grün galt. Zu ihm gehörte die Kl., die das Anfahrmanöver des Bekl. bemerkt hatte. In der Befürchtung, der Bekl. werde in den Kreuzungsbereich einfahren und amit mit ihrem Fahrzeug kollidieren, nahm sie eine Vollbremsung vor. Das der VN der Kl. folgende Fahrzeug fuhr auf das versicherte Fahrzeug auf.

Die Kl. regulierte den Schaden an dem versicherten Kfz und nahm die Bekl. in Regress. Das LG wies die Klage ab Auf die Berufung der Kl. erkannte der Senat eine Haftung des Bekl. aus Betriebsgefahr i.H.v. 20 % an.

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