Hinweis

"Die Haftungsquote zugunsten unseres Mandanten beträgt 2/3. Zwar trifft es zu, dass unser Mandant kurz vor der von rechts einmündenden Straße, aus der Ihr Versicherungsnehmer in den bevorrechtigten Verkehr und damit in den Pkw unseres Mandanten fuhr, kurz rechts geblinkt hatte. Hierdurch hat unser Mandant sein Vorfahrtsrecht aber nicht verloren. Insbesondere hat unser Mandant weder"

die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs verlangsamt noch
seinen Pkw zur rechten Fahrbahnseite hin eingeordnet.

Unter diesen Bedingungen durfte Ihr Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen, dass unser Mandant tatsächlich abbiegen werde. Von dem Wartepflichtigen wird verlangt, dass er mit Misstrauen an die Vorfahrtsstraße heranfährt und im Zweifel wartet. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bringt es mit sich, dass man mit verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtsberechtigten rechnen muss und sich daher auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen kann (vergleiche BGH NZV 1996, 27, 28; OLG Hamm, Urt. v. 11.3.2003 – 9 U 169/02). Wegen dieser überragenden Bedeutung der gesetzlichen Vorfahrtsregelung für die Sicherheit des Straßenverkehrs trifft den Wartepflichtigen auch in einem solchen Fall die überwiegende Haftung, die nach einhelliger OLG-Rechtsprechung mit 2/3 bewertet wird (vergleiche OLG Hamm, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.3.2008 – 4 U 227/07; OLG München, Urt. v. 6.3.2009 – 10 U 4439/08).“

 

Erläuterung:

Immer wieder kommt es zu Unfällen aufgrund von irreführenden Richtungszeichen (vgl. dazu allgemein Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 8 StVO Rn 63 m.w.N.).

Unter besonderen Umständen kann es in einem solchen Fall sogar zur vollen Haftung des Vorfahrtsberechtigten kommen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O.). Das setzt dann aber auch wirklich voraus, dass nicht nur der Blinker betätigt war. Das kann schon passieren, wenn z.B. noch aus der Einfahrt aus einem Kreisverkehr mit dahinter liegender Einmündung einer untergeordneten Straße der Blinker nicht rechtzeitig zurückgesetzt wird (vgl. dazu Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., Rn 64) oder wenn der Fahrer sonst wie irrtümlich an den Blinker gerät. Solange die Abbiegeabsicht nicht auch noch durch die Fahrweise objektiv manifestiert wird, nämlich hier durch die deutliche Verringerung der Geschwindigkeit auf eine Abbiegegeschwindigkeit und das Einordnen des Fahrzeugs von der Mitte der Fahrbahn her zur rechten Seite, darf nach inzwischen herrschender Ansicht der Wartepflichtige gerade nicht darauf vertrauen, dass ein Abbiegemanöver tatsächlich vorgenommen würde.

Die Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten erhöht sich natürlich dann, wenn zusätzlich entweder die Geschwindigkeit herabgesetzt wird oder das Fahrzeug sich einordnet, bei Vorliegen aller drei Voraussetzungen, also Blinken, Verlangsamen und Einordnen nach rechts und einem dann überraschenden Weiterfahren kann die Haftung des Vorfahrtsberechtigten im Einzelfall sogar 100 % betragen.

Generell gilt aber für den Wartepflichtigen, dass er immer mit Verkehrsverstößen auch des bevorrechtigten Verkehrs rechnen muss, sodass seine überwiegende Mithaftung die Regel bildet.

Autor: Jörg Elsner

RA und Notar Jörg Elsner, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Hagen

zfs 1/2019, S. 3

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