1. Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen.

2. Das Tatgericht muss zugunsten des schweigenden Betr. nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen.

3. Ist ein Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG erreicht, bedarf das Urteil in der Regel keiner Ausführungen zu Art und Umfang der Alkoholaufnahme (entgegen OLG Hamm Blutalkohol 39, 123).

KG, Beschl. v. 31.7.2018 – 3 Ws (B) 188/18-122 Ss 88/18

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