Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungsleistungen, die die Kl. in Form von Krankentagegeld an den Bekl. auf der Grundlage der MB/KT und ihrer Tarifbestimmungen erbracht hat.

In § 15 MB/KT 94 heißt es u.a.:

"Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen"

a) beim Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.(…)

b) Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (. …).

In Nr. 30 der TB heißt es u.a.:

"(2) Berufsunfähigkeitsrente"

Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Nachleistungen nach § 15b MB/KT 94 mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Rentenzahlungen wegen vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) werden nicht angerechnet.

Wegen Bezuges einer Rente aufgrund lediglich vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) endet das Versicherungsverhältnis nicht.“

In der Zeit ab dem 18.2.2013 war der Bekl. krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Kl. erbrachte nach Ablauf der Karenzzeit bis zum 2.12.2013 Leistungen für 281 Tage i.H.v. insgesamt 14.367,53 EUR.

Der Bekl. unterhält bei der N.AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 10.6.2013 mit, dass für die Zeit vom 1.3.2013 bis zum 1.1.2014 "kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbracht würden, darunter eine monatliche Rente i.H.v. 2.645,25 EUR. Mit Schreiben vom 17.1.2014 teilte die Kl. dem Bekl. mit, dass es angesichts des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit mit Wirkung ab 1.3.2013 zu einer Überzahlung gekommen sei. Die Kl. forderte den Bekl. auf, die ausgezahlten Krankentagegelder für die Zeit vom 1.3.2013 bis 2.12.2013 i.H.v. 14.163,01 EUR zurückzuzahlen.

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