Nach dem Urteil des BGH[46] ist die

Zitat

"Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten Dritten (…) kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (…) Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist. (…) Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten."

 

Beispiel

"Die Mietwagenkosten haben wir geprüft. Die Basis für die Berechnung des Mietpreises ist nach aktueller Rechtsprechung der Normaltarif. Nach neutralen Marktbeobachtungen liegt der Preis bei vergleichbaren Fahrzeugen in ihrer Region deutlich unter dem abgerechneten Betrag. Wir erstatten daher (…) EUR. Hierbei haben wir auch einen pauschalen Zuschlag für Risiken im Unfallersatzgeschäft berücksichtigt".[47]

Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Teilzahlung an den Geschädigten verbunden mit der Erklärung, man gehe von einer Mithaftung von 50 % aus, stellt dies jedenfalls dann kein der Rückforderung des Betrags entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn der Geschädigte der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Mithaftung widerspricht und den Restbetrag klageweise geltend macht.[48]

[47] LG Karlsruhe, Urt. v. 27.9.2013 – 10 O 122/13, juris.
[48] LG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2012 – 13 S 100/12, zfs 2013, 80.

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