Die Kl. hatten vor dem LG Traunstein gegen die fünf Bekl. Ansprüche als Vertragserben nach der Erblasserin geltend gemacht. Die Bekl. zu 1 und 2 einerseits und die Bekl. zu 3 bis 5 andererseits ließen sich in diesem Rechtsstreit durch gesonderte Prozessbevollmächtigte vertreten. In dem Rechtsstreit stritten sich die Parteien u.a. um die Wirksamkeit einer der Bekl. zu 1 von der Erblasserin erteilten Veräußerungs- und Verfügungsvollmacht. Zur Klärung der Streitfrage beauftragte das LG Traunstein einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zu dem fraglichen Zeitpunkt. In seinem Gutachten kam dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, in dem maßgeblichen Zeitraum habe eine Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht vorgelegen.

Hieraufhin lehnten die Kl. den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 4.10.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zu diesem Antrag nahmen jeweils die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 und 2 einerseits und zu 3 bis 5 andererseits schriftsätzlich Stellung. Durch Beschl. v. 7.11.2016 wies das LG Traunstein den Befangenheitsantrag zurück. Gegen diese Entscheidung hatten die Kl. sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht – das OLG München – hat den Beklagtenvertretern die Beschwerdeschrift zugeleitet. Die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 und 2 haben hieraufhin die Sach- und Rechtslage mit ihren Mandanten besprochen und mit einer schriftlichen Ausarbeitung ihrer Stellungnahme begonnen. Die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 3 bis 5 wurden von ihren Mandanten auch für das Beschwerdeverfahren beauftragt. Durch Beschl. v. 27.12.2016 wies das OLG München die sofortige Beschwerde der Kl. zurück und erlegte den Kl. die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Hieraufhin haben die Bekl. zu 1 und 2 die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren i.H.v. 1.697,42 EUR und die Bekl. zu 3 bis 5 i.H.v. 2.325,02 EUR geltend gemacht. Das LG Traunstein setzte zuletzt durch Beschlüsse vom 17.8.2107 die von den Kl. an die Beklagen zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens antragsgemäß fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG München zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der Kl. hatte beim BGH keinen Erfolg.

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