VwGO § 172 S. 1 § 113 Abs. 5 S. 2

Leitsatz

1. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung, die verhindern helfen soll, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, etwa indem sie die titulierte Verpflichtung nur zum Teil oder nur verzögert erfüllt.

2. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst die Verpflichtung der Behörde, die im Urteilstenor geforderte Entscheidung "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" zu treffen. Der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung lässt sich dabei noch nicht aus dem Tenor selbst, sondern erst in einer Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen entnehmen.

3. Aus dem zu vollstreckenden Urteil des BVerwG vom 27.2.2018 (7 C 30.17 [zfs 2018, 419, 235]) ist das Land verpflichtet, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro 5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen (mit den nach Maßgabe des Urteils zulässigen Einschränkungen).

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.11.2018 – 10 S 1808/18

Aus den Gründen

Hinweise:

I. "… Auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe e.V. (Vollstreckungsgläubiger) hatte das VG Stuttgart mit Beschluss vom 26.7.2018 (13 K 3813/18) gegen das Land (Vollstreckungsschuldner) ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR angedroht, da das Land seine Verpflichtung aus dem Urt. des BVerwG vom 27.2.2018 – 7 C 30.17 (zfs 2018, 419, 235) – zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bislang nur unzureichend erfüllt habe. Nachdem die vom VG gesetzte Vollziehungsfrist am 31.8.2018 abgelaufen war, wurde vom VG mit Beschluss vom 21.9.2018 (13 K 8951/18) das angedrohte Zwangsgeld gegen das Land festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds i.H.v. 10.000 EUR angedroht, wenn das Land dem Urteil des BVerwG nicht bis zum 16.11.2018 Folge leiste."

Das Land hat die gegen diese beiden Beschlüsse des VG eingelegten Beschwerden im Wesentlichen damit begründet, dass es entgegen der Auffassung des VG mit dem aktuellen Entwurf zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart die Vorgaben aus dem Urteil des BVerwG v. 27.2.2018 getreulich umsetze.

In dem Urt. des BVerwG ist von Folgendem ausgegangen worden: Nach derzeitigem Erkenntnisstand könnten die nach deutschem und nach Unionsrecht geltenden Immissionsgrenzwerte für NO2 nur durch Festlegung eines ganzjährigen Verkehrsverbots in der gesamten Umweltzone Stuttgart für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 (bei Gewährung bestimmter Ausnahmen) eingehalten werden, weshalb ein solches Verkehrsverbot anzuordnen sei. Allerdings müsse die Anordnung eines Verkehrsverbots auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Deshalb sei eine phasenweise Einführung zu prüfen; anders als bei älteren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter kämen für die neueren Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 zonale Verkehrsverbote nicht vor dem 1.9.2019 in Betracht. Darüber hinaus verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen von einem solchen Verkehrsverbot zu gewähren seien. Falls die Grenzwertüberschreitungen deutlich stärker als bisher prognostiziert abnehmen sollten, sei gegebenenfalls hierauf zu reagieren, was das Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 angehe.

Das Land hat im Verfahren zur 3. Fortschreibung des bestehenden Luftreinhalteplans für Stuttgart bestimmte Maßnahmen vorgesehen, um das Urt. des BVerwG umzusetzen. So sieht der aktuelle Planentwurf ein zonales Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter vor, welches am 1.1.2019 in Kraft treten soll und verschiedene Ausnahmen enthält. Das Land hat jedoch davon abgesehen, in dieser aktuellen Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart eine zeitlich gestufte – also spätere – Einführung eines zonalen Verkehrsverbots für Euro 5-Dieselfahrzeuge zu regeln. Das Land interpretiert das Urt. des BVerwG so, dass es sich erst im Lauf des zweiten Halbjahrs 2019 damit befassen müsse, ob überhaupt und gegebenenfalls ab wann ein Verkehrsverbot für Euro 5-Dieselfahrzeuge in die künftige Luftreinhalteplanung aufgenommen werde.

Dem ist das VG in den vollstreckungsrechtlichen Beschlüssen entgegengetreten: Die dem Land in dem Urt. des BVerwG eingeräumten Handlungsspielräume beträfen nur die nähere Ausgestaltung dieses aus heutiger Sicht notwendigen Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5; so seien in Bezug auf ein solches Verkehrsverbot (in bestimmten Grenzen) Übergangsregelungen, Ausnahmen und Vorbehalte teils nötig, teils möglich. Das Urteil des BVerwG enthalte jedoch die eindeutige Verpflichtung des Lands, bereits jetzt ein solches Verkehrsverbot im Luftreinhalteplan verbindlich zu regeln.

Der VGH hat in seinen Beschwerdeentscheidungen festgestellt, dass die Beschlüsse des VG zutreffend seien und das Land, um das Urteil des BVerwG umzusetzen, verpflichtet sei, umgehen...

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