Bei einem athroskopischen Knieeingriff löste sich die Metallspitze des verwendeten Trokars Dabei handelt es sich um ein medizinisches Instrument, das zur Ausführung einer Punktion eingesetzt wird. Mit einer JK Kanüle mit Griff b wird eine dreikantige Spritze eingewsetz die zur Ziehung von Körperflüssigketen aus Körperhöhlen verwandt wird. Am Ende des Behandlungstages fiel dem Bekl. zu 1), dem Operateur nach der Prüfung des Behandlndlungsraums das Fehlen der Spitze auf. Er fertigte eine Notiz an, die umschrieb, dass sich die Spitze möglicherwiswer intraoperativ gelöst haben könnte, nahm aber keinen Kontakt zu dem Kl Kl., an dem er den Eingriff vorgenommen hatte, auf. Auch bei dem folgenden Verbandswechsel und dem Fadenziehen veranlaßte er keine weitere Untersuchzung und erwähnte gegenüber dem Kl. nich den Verdacht eines Teils eines im Körper verbliebene Instrumets. Nachdem sich der Kl. etwa einen Monat später wegen extremer Schmerzen im Kniegelenk vorgestellt hatte, veranlaßte er eine Röntgenuntersuch, die den Befund erbrachte, dass die Trokarspitze im Kniegelenk verblieben war.

Der Kl. hat behauptet, die Trokarspitze habe tiefe Riefen im Knorpel des Kniegelenks hinterlassen. Er könne wegen des verbliebenen Dauerschadens seinem Hobby Bergwandern nur sehr eingeschränkt und seinem weiteren Hobby Volleyball spielen gar nicht mehr nachgehen. Längeres Stehen und das Gehen mittlerer Strecken bereite ihm Schmerzen.

Das LG hat Beweis erhoben, indem es ein unfallchirurgischorthopädisches Gutachten eingeholt hat, und sodann die Bekl. zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000 EUR verurteilt sowie die etwaige Ersatzpflicht für zukünftige Schäden festgesteilt. Es stelle einen groben Behandlungsfehler, dass der Bekl. zu 1), nachdem er das Fehlen der Trokarspitze bemerkt hatte, keine Untersuchung aller am Tage operierten Patienten veranlasst hatte. Dies habe zu massiven tiefen Verletzungen des Knorpels im Knie geführt.

Zur Begründung seiner Berufung, mit der der Bekl. dar Kl. eine Anhebung des Schmerzensgeldes verfolgt bezieht er sich darauf, dass das LG die Dauerfolgen zu niedrig gewichtet habe. Mit der Anschlussberufung verfolgen die Bekl. die Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 7.500 EUR.

Die Berufung hatte teilkweise Erolg, die Anschlussberufung wurde zurückgewiesen.

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