Die Klägerin, die eine Markenvertretung für Kraftfahrzeuge betreibt und sich mit dem Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen befasst, erhielt von der Beklagten, die gleichfalls mit Kraftfahrzeugen handelt, eine Telefaxanfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Klägerin beanstandete dies als Wettbewerbsverstoß und erhob nach erfolgloser Abmahnung eine Unterlassungsklage, wonach der Beklagten verboten werden solle, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis der Klägerin per Telefax Ankaufsgesuche an die Klägerin zu ersenden. Das Berufungsgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

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