“ … Die Beklagte ist wegen einer Verletzung der Obliegenheit der Klägerin nach § 11 Nr. 1d VGB 88 nach § 11 Nr. 2 VGB 88 i.V.m. § 6 Abs. 1, 2 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin in grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheit den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizung nicht hinreichend häufig überprüft hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in der unstreitig erfolgten Nichtentleerung der wasserführenden Leitungen die Klägerin ihre vertraglich vereinbarte Obliegenheit gem. § 11 Nr. 1c VGB 88 verletzt hat, weil sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin eine Verletzung der sich aus § 11 Nr. 1d VGB 88 ergebenden Obliegenheit zur hinreichend häufigen Kontrolle der Heizungsanlage in der kalten Jahreszeit ergibt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweiserhebung und Entscheidung dazu, ob es sich bei dem Wochenendhaus vorliegend um ein benutztes oder ungenutztes Gebäude handelte. Handelte es sich um ein ungenutztes Gebäude i.S.v. § 11 Nr.1 d) VGB 88, so wäre bereits in der Nichtentleerung der wasserführenden Leitungen eine grob fahrlässige Obliegenheitspflichtverletzung zu sehen, die die Leistungsfreiheit der Beklagten zu begründen geeignet wäre. Handelte es sich hingegen um ein genutztes Wohngebäude, wie die Klägerin behauptet, so hätte sie in kürzeren als den gewählten wöchentlichen Abständen die Ordnungsgemäßheit des Heizungsbetriebs überprüfen müssen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in den wochenendlichen Besuchen des streitgegenständlichen Gebäudes der Klägerin noch eine Nutzung i.S.d. vorgenannten Vorschriften zu sehen sein kann.

Selbst unterstellt, es habe sich vorliegend um ein benutztes Gebäude i.S.d. o.g. Vorschrift gehandelt, oblag es der Klägerin, dieses – wie jedes Gebäude – im Winter zu beheizen und die Heizung genügend häufig zu kontrollieren. Wenn das Gebäude ständig bewohnt wird, findet diese Kontrolle ohnehin statt, weil der Ausfall der Heizung sich durch unangenehme Kälte rechtzeitig bemerkbar macht. Wenn sich aber längere Zeit niemand in dem Gebäude aufhält, ist eine regelmäßige Kontrolle des Funktionierens der Heizung erforderlich (vgl. OLG Frankfurt RuS 2006, 23–25).

Eine mangels Kontrolle ausgefallene Heizung verstößt objektiv gegen die Obliegenheit. Objektiv ist die Obliegenheit verletzt, sobald die Heizung ausfällt, weil das Gebäude dann nicht mehr beheizt wird (vgl. Martin, SVR, 3. A., MI 71 und 75). Die objektive Verletzung der Obliegenheit begründet gleichzeitig auch den Schuldvorwurf. Nach § 6 Abs. 1 VVG ist der Entschuldigungsbeweis Sache des Versicherungsnehmers. Das bedeutet, dass die Klägerin sich vom zunächst vermuteten schwereren Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bei der Nichterfüllung der Obliegenheit entlasten muss (vgl. Martin, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen und unstreitigen Umstände ergeben jedoch nichts, was die Klägerin vom Vorwurf des groben Verschuldens entlasten könnte. Nach § 11 Nr. 1d VGB 88 muss die Beheizung des Gebäudes in der kalten Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Dafür, dass dies geschah, war die Klägerin verantwortlich. Der Zweck dieser Sicherheitsvorschrift ist die Vermeidung von Leitungswasserschäden durch Frost. An diesem Zweck müssen sich die zu ergreifenden Maßnahmen orientieren. Es reicht deshalb nicht aus, die Heizung an den Thermostaten auf Stufe 2 einzustellen. Um ein Einfrieren der Heizung zu vermeiden, war nämlich bei den zu erwartenden unstreitigen Minustemperaturen von bis zu –10 Grad eine engmaschige Kontrolle des Funktionierens der Heizung erforderlich, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin sich in der Woche vom 29.1.2006 bis zum 5.2.2006 an ihrem Hauptwohnsitz in … befand, können ihr die erheblichen Minustemperaturen in diesem Zeitraum auch nicht verborgen geblieben seien.

Die Klägerin hatte sicherzustellen, dass nach einem Heizungsausfall ein Einfrieren der Heizung zuverlässig verhindert wurde. Bei den unstreitig erheblichen Minustemperaturen des Nachts waren verstärkte Kontrollen notwendig, unter den hier gegebenen Umständen zumindest im Abstand von zwei Tagen. Die Heizung war so niedrig eingestellt, dass bei einem Ausfall mit einem schnellen Einfrieren gerechnet werden musste.

Der Umstand, dass das streitgegenständliche Gebäude über zwei Heizanlagen verfügte, entlastet die Klägerin nicht, weil beide Anlagen nach Angaben der Klägerin an eine Gasleitung angeschlossen waren. …

Die Obliegenheitspflichtverletzung der Klägerin entfällt auch nicht etwa deshalb, weil es sich vorliegend um ein als Wochenendhaus versichertes Gebäude handelt. Zwar wird man, wenn es sich um ein genutztes Wochenendhaus handelt, dem Versicherungsnehmer nicht zumuten können, jeweils bei Verlassen des Gebäudes am Ende eines Wochenendes sämtliche wasserführenden Leitungen zu entleeren und abzusperren. Der Umstand, dass das streitgegenständliche Gebäude als Wochenendhaus nur an Wochenenden genutzt wurde, führt indes nicht dazu, das...

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