BGB §§ 280 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3

Leitsatz

Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs wegen der Mangelhaftigkeit des zunächst gekauften Fahrzeuges, dass das gekaufte Fahrzeug zurückgenommen werden soll und durch ein vergleichbares Fahrzeug ersetzt werden soll, und verzögert der Gebrauchtwagenverkäufer die Rückabwicklung und bietet schließlich ein ungeeignetes Fahrzeug an, darf der Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht zu verstoßen, sich der Dienste eines Anwalts bedienen, deren Kosten der Verkäufer zu tragen hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Schweinfurt, Urt. v. 13.8.2007 – 1 C 430/07

Sachverhalt

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges, dessen Laufleistung der Verkäufer mit 79.000 Kilometern angegeben hatte, erfuhr nach der Übergabe des Fahrzeuges, dass der Pkw eine Laufleistung von 179.000 Kilometern aufwies. Die Parteien vereinbarten schließlich, dass die beklagte Händlerin für den Käufer ein anderes, dem ursprünglich verkauften Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug zum Austausch suchen sollte. Die Beklagte blieb jedoch zunächst untätig. Lediglich der Käufer ermittelte im Internet entsprechende Angebote und übermittelte sie der Beklagten. Die Beklagte bot schließlich dem Käufer ein Fahrzeug an, das jedoch keine vergleichbare Beschaffenheit aufwies. Der Kläger macht nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Einschluss einer zusätzlichen Zahlung der Beklagten hinsichtlich von dem Kläger angeschaffter Sommerreifen geltend, für die der Kläger nach der Rückabwicklung keinen Bedarf mehr hatte, und schaltete einen Anwalt zur Geltendmachung der Ansprüche ein. Der Kaufvertrag wurde rückabgewickelt. Im Streit blieben allein die entstandenen Anwaltskosten.

Das AG bejahte einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Anwaltskosten.

Aus den Gründen

“… Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, ohne dass dieser Schadensersatzanspruch gem. § 254 Abs. 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht seitens des Klägers zu mindern wäre.

Das Fahrzeug des Klägers war auf Grund der weitaus höheren Kilometerleistung als der vertraglich angegebenen Kilometerleistung mangelhaft im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB. Die Parteien hatten, nachdem der Mangel bekannt geworden ist, unstreitig zunächst vereinbart, dass die Beklagte für den Kläger ein anderes vergleichbares Fahrzeug suchen sollte und dafür das verkaufte Fahrzeug zurücknehmen sollte. Während der Kläger im Internet nach geeigneten Fahrzeugen suchte und dies der Beklagten per E-Mail mitteilte, wurde die Beklagte während der ersten 4 Wochen selbst überhaupt nicht tätig. Die klägerseits genannten Fahrzeuge wurden von der Beklagten als zu teuer abgelehnt. Erst nach über 4 Wochen bot die Beklagte dem Kläger erstmals ein Fahrzeug an, das aber nicht die vereinbarte Beschaffenheit hinsichtlich Farbe und Ausstattung hatte. Als der Kläger daraufhin die Rückabwicklung seines Kaufvertrages verlangte und von der Beklagten auch die Bezahlung der angeschafften Sommerreifen für 851 EUR unter Hinweis darauf, dass er sie nicht benötige, verlangte, wurde dies von der Beklagten abgelehnt. Nachdem die Ablehnung der Beklagten nicht berechtigt war und dem Kläger ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden konnte, durfte er sich ohne Weiteres, ohne gegen ihn obliegende Schadensminderungspflichten zu verstoßen, der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Demgemäß schuldet die Beklagte die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, deren Höhe unstreitig ist.

Die Beklagte war demgemäß antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagte schuldet auch die geltend gemachten Verzugszinsen. …“

Mitgeteilt von RA Klaus Schauer, Schweinfurt

3 Anmerkung

Der Anspruch auf Ersatz der durch die Inanspruchnahme des Anwalts entstandenen Kosten stellte keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch dar. Da die vereinbarte Nacherfüllung durch Lieferung eines Austauschfahrzeuges fehlschlug, durfte der Käufer wegen der nunmehr problematischen Rückabwicklung des Kaufs einen Anwalt beauftragen (vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 338).

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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