[1]

§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision

 

(1) 1Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

 

(2) 1Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. 2Diese Bescheinigung muss enthalten:

 

1.

Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,

 

2.

Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,

 

3.

anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie

 

4.

Name und Anschrift des Supervisors.

[1] § 4 aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 11.07.2023. Anzuwenden bis 29.02.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge