[1]
§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision
(1) 1Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. 2Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) 1Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. 2Diese Bescheinigung muss enthalten:
1. |
Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators, |
2. |
Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision, |
3. |
anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie |
4. |
Name und Anschrift des Supervisors. |
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