Der Erblasser sollte bei seiner Nachfolgeplanung nach Möglichkeit auch daran denken, wie der Nachlass eines Tages schnell und reibungslos abgewickelt werden kann. Dazu gehört in Erbfällen mit Auslandsbezug nunmehr auch die gerichtliche Zuständigkeit.

Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen das zuständige Gericht nicht bestimmen. Eine unmittelbare Gerichtsstandwahl ist nicht möglich. Eine "Gerichtsstandsvereinbarung" ist nur nach Eintritt des Erbfalls von den "betroffenen Parteien" möglich (siehe Art. 5 EuErbVO).[16]
Möglicherweise kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen seinen Willen bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit aber zumindest mittelbar zum Ausdruck bringen. Solche Willensäußerungen sind bei späteren Regelungen der gerichtlichen Zuständigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen. In einer Verfügung von Todes wegen könnte der Erblasser insoweit u. a. folgende Anordnungen treffen:
  • Rechtswahl: Der Erblasser sollte nach Möglichkeit stets eine (ausdrückliche) erbrechtliche Rechtswahl treffen (Art. 22 EuErbVO). Die Wahl des materiellen Erbrechts ist mittelbar auch für die gerichtliche Zuständigkeit von Bedeutung (siehe Art. 5, 6 und 7 EuErbVO).
  • Aufenthalt: Ergänzend kann der Erblasser auch (tatsächliche) Angaben zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Diese Angaben können bei der späteren Ermittlung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts eine wertvolle Hilfe sein (nicht zuletzt auch deshalb, weil der Aufenthalt auch von den subjektiven Vorstellungen des Erblassers abhängt).
  • Zuständigkeit: Schließlich kann der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen den Wunsch äußern, dass die Gerichte in einem bestimmten Mitgliedsstaat für die Nachlassabwicklung zuständig sein sollen (bzw. eine entsprechende Verweisung vornehmen sollen). Den Erben bzw. Begünstigten kann er zur Auflage machen, entsprechende Anträge zu stellen und die Zuständigkeit dieses Gerichts dann auch anzuerkennen.
[16] Grundlegend zum Ganzen von Bary, Christiane, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen im internationalen Erbrecht, Tübingen 2018.

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