Zu den Nachlassaktiva gehören des Weiteren bewegliche Gegenstände. Solche sind – ebenso wie sonstige Nachlassaktiva – nicht nur dann aufzuführen, wenn sie im Alleineigentum des Erblassers standen, sondern entgegen einem häufigen Irrglauben auch dann, wenn der Erblasser lediglich Miteigentum oder gar nur Mitbesitz an ihnen hatte. In den beiden letzten Fällen hat der Erbe auch die Tatsachen offenzulegen, aus denen er auf die bloße Miteigentums- bzw. Mitbesitzstellung schließt.[24] Ohne eine solche Offenlegung hätte es der Erbe in der Hand, durch eigene rechtliche Wertung den Umfang des vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs vorwegzunehmen; der Auskunftsberechtigte könnte etwaige Pflichtteilsansprüche weder abschätzen noch beziffern und mangels Kenntnis der erforderlichen Anknüpfungspunkte auch nicht durch Sachverständigengutachten beweisen.[25] Das widerspricht dem Sinn des § 2314 BGB, der gerade darin liegt, dem Informationsdefizit des Pflichtteilsberechtigten ebenso abzuhelfen wie dessen Beweisnot, weshalb auch eine weite Auslegung des § 2314 BGB geboten ist.[26] Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also aufgrund des Nachlassverzeichnisses ohne Weiteres ein Bild vom Nachlass machen können, ohne durch die Einschätzung des Erbens präjudiziert zu sein.[27] Die Auskunftspflicht erfasst daher beispielsweise alle im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, an denen der Erblasser jedenfalls Mitbesitz hatte. Entsprechendes gilt für den vermeintlichen Voraus iSd § 1932 BGB, selbst wenn dieser nach § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der späteren Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt wird.[28]

Angesichts der Notwendigkeit, dem Pflichtteilsberechtigten die Informationen an die Hand zu geben, die er benötigt, um die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen, sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte einzeln und so genau wie möglich anzugeben.[29] Die geschuldete konkrete Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte setzt demnach eine Darstellung voraus, die es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglicht, ohne Weiteres einen konkreten Vermögensgegenstand festzustellen und dessen Wert – ggf. mit sachverständiger Hilfe – zu ermitteln; entsprechendes gilt für Nachlasspassiva.[30] Grundsätzlich unzureichend sind dagegen bloße Gruppierungen von Vermögensgegenständen zu Sachgesamtheiten (z. B. "Möbel", "Antiquitäten").[31] Ausnahmsweise ausreichend ist eine Zusammenfassung von mehreren Einzelpositionen, wenn entweder der Pflichtteilsberechtigte auf eine nähere Darstellung verzichtet, was häufig bei aus seiner Sicht geringwertigen Vermögenspositionen der Fall ist, oder dem Nachlassverzeichnis eine Aufstellung der fraglichen Einzelpositionen beigefügt ist.[32]

Streitig ist, ob die Bildung von Vermögensgruppen ohne nähere Angaben zu den in die jeweilige Gruppe fallenden Vermögensgegenständen darüber hinaus ausreicht, wenn die zusammengefassten Gegenstände einen niedrigen Wert haben.[33] Für die Zulässigkeit, geringwertige Nachlassgegenstände pauschal zusammenzufassen, könnten Zumutbarkeitserwägungen streiten. Im Rahmen des § 260 BGB ist anerkannt, dass der Grundsatz der Zumutbarkeit den Anspruch auf Auskunft begrenzt;[34] streitig ist allein der dogmatische Ansatz für die Begrenzung des Auskunftsanspruchs wegen Gründen der Zumutbarkeit.[35] Unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Auskunftsgläubigers einerseits sowie des Arbeits- und Zeitaufwands des Auskunftsschuldners andererseits[36] wird dem Erben im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB die Mitteilung der einzelnen Vermögensgegenstände regelmäßig zumutbar sein. Der hierdurch hervorgerufene Arbeitsaufwand dürfte oftmals nicht erheblich ins Gewicht fallen gegenüber dem Aufwand, der dem Erben durch die von vornherein erforderliche Inaugenscheinnahme der einzelnen Nachlassgegenstände entsteht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung durch die Erben oftmals die einzige Informationsquelle für Pflichtteilsberechtigte ist, um sich ein Bild vom Bestand sowie Wert des Nachlasses machen und ihren Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Dem Informationsbedürfnis widerstreitet die Bildung von Sachgruppen ohne nähere Auflistung der zusammengruppierten Vermögenswerte. Eine Zusammenfassung geringwertiger Vermögenswerte durch den Erben nimmt also entgegen dem Sinn des § 2314 BGB letztlich die Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten vorweg, in welcher Höhe er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[37] Solche Zusammenfassungen allein aufgrund der vermeintlichen Geringwertigkeit der fraglichen Gegenstände verbieten sich demnach, zumal unklar ist, ab welchem Betrag überhaupt von einer Geringwertigkeit auszugehen ist und ob diese absolut oder relativ zu den anderen im konkreten Nachlass befindlichen Gegenständen zu verstehen ist.

Die Bildung bloßer Sachgesamtheiten aufgrund deren vermeintlichen Geringwertigkeit ist auch aus einem anderen Grund zu vermeiden. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, 3 BGB ...

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