1. Eine Durchgriffshaftung gegen den Beschenkten gem. § 2329 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht allein bei Überschuldung des Nachlasses, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB nicht erhebt. In diesem Fall haftet der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auch bei Überschuldung des Nachlasses.

2. Sind bestehende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2325 BGB gegen den Erben verjährt, so ist ein Vorgehen gegen den Beschenkten entsprechend § 2329 Abs. 1 BGB nicht möglich, auch wenn eine Verjährung gegenüber dem Beschenkten noch nicht eingetreten wäre. Die Voraussetzung der "Nichtverpflichtung" des Erben gem. § 2329 Abs. 1 BGB ist bei Verjährung der Ansprüche gegen den Erben nicht gegeben.

3. Eine Umdeutung der Erhebung der Einrede der Verjährung in die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB kommt nicht in Betracht.

LG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2018 – 3 O 42/15

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