Der Kläger ist der für die Mutter des Beklagten zuständige Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Anspruch in Höhe von 52.120,66 EUR nebst Zinsen aus Schenkungsrückforderung auf Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch. Die Mutter hatte dem Beklagten im Jahr 1995 schenkungsweise das Eigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Am 22.6.2008 veräußerte der Beklagte das Hausgrundstück unter Löschung des Nießbrauchs zu einem Kaufpreis von 100.000 EUR, wovon 95.000 EUR auf das Grundstück und 5.000 EUR auf das Inventar entfielen. Die Mutter befindet sich nach einer im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnblutung in vollstationärer Pflege und ist seit dem 1.12.2008 in einem Pflegeheim in L. untergebracht. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben.

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