Am 22. und 23. April 2016 fand die jährliche Haupttagung des VorsorgeAnwalt e.V. im TOP Tagungszentrum in München statt.

Für Frühaufsteher stellte Christina-Maria Leeb die Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen vor. Welche Qualifikation benötigt ein Verfahrenspfleger? Das Gesetz enthalte keine Anforderungen und gehe vom Regelfall des ehrenamtlichen Verfahrenspflegers aus. In der Praxis gebe es aber nur selten ehrenamtliche Verfahrenspfleger. In der Regel haben die Verfahrenspfleger eine rechtliche, pädagogische oder pflegerische Grundausbildung. Das Anforderungsprofil enthalte zwei Säulen: juristische Kenntnisse des Betreuungsrechts und eine soziale Komponente (Einfühlungsvermögen, Verständnis im Umgang mit den betroffenen Personen). Wessen Interessen vertritt der Verfahrenspfleger? Gibt er nur eine objektive Stellungnahme ab, oder ist er Vertreter des Betroffenen? Dies sei früher sehr umstritten gewesen. Heute werde der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Betroffenen immer mehr in den Vordergrund gerückt. Der Verfahrenspfleger sei aber nicht verpflichtet, den Willen des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach ihrer Erfahrung würden die Richter auch kritische Stellungnahmen schätzen.

Nach der Begrüßung durch Dr. Dietmar Kurze stellte Uwe-Matthias Müller den Bundesverband Initiative 50Plus vor. Es folgte ein Referat von Dr. Michael Bonefeld zum Thema Vollmachten und Banken. Kann die Bank eine Vorsorgevollmacht zurückweisen, weil sie nicht weiß, ob der Vollmachtgeber bei der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war? Nein, nur bei ganz konkreten Hinweisen auf eine Geschäftsunfähigkeit, z. B. bei Vorlage eines Arztberichts. Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, wenn sie ausweislich des Wortlauts zur Vermeidung einer Betreuung erteilt wurde? Nein. Liegt bereits ein Widerruf vor? Dr. Bonefeld empfahl, Vollmachtsurkunden bzw. Ausfertigungen für kraftlos erklären zu lassen, wenn sie (angeblich) nicht auffindbar sind. Bei notariellen Vollmachten sei zu erkunden, wie viele Ausfertigungen erteilt wurden. Erlischt die Untervollmacht, wenn die Hauptvollmacht erlischt? Das komme darauf an, ob die Untervollmacht im Namen des Vollmachtgebers (dann Fortbestehen der Vollmacht) oder im Namen des Hauptbevollmächtigten (dann Erlöschen) erteilt wurde. Woher kennt die Bank die Unterschrift des Bevollmächtigten? Nach Nr. 20 (1) (a) Satz 3 der Sparkassen-AGB müssen die Namen der Bevollmächtigten der Sparkasse mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Sparkasse bekannt gegeben werden. Nach Ansicht von Bonefeld verstößt diese Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB.

Guido Merten (ARAG) stellte Produkte seines Unternehmens vor: den Beratungs-Rechtsschutz zu Patienten- und Vorsorgeverfügungen, die einmalige Beratung zur Testamentserstellung, den Erb-Rechtsschutz und den HonorarRechtsschutz. Horst Deinert referierte zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde und den Umgang mit ihr als VorsorgeAnwalt. Die Betreuungsbehörden seien überwiegend bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten angesiedelt. Dort seien Verwaltungsfachkräfte und Sozialarbeiter tätig. Die Betreuungsbehörde dürfe nach § 4 Abs. 1 BtBG auch über Vorsorgevollmachten beraten, wobei die Frage bleibe, ob diese Rechtsberatung dann auch qualifiziert genug sei. Angesprochen wurde die Unterschriftsbeglaubigung für 10 EUR nach § 6 BtBG. Es gebe auch Betreuungsbehörden, die aufgrund des Verwaltungsaufwands komplett auf die Erhebung der Gebühren verzichten, was zulässig sei. Thematisiert wurde die Pressemitteilung, in der der VorsorgeAnwalt e.V. auf Probleme mit der Beglaubigung in der Praxis berichtet hatte. In der anschließenden Diskussion zeigte sich, dass die Erfahrungen im Umgang mit den Betreuungsbehörden örtlich sehr verschieden sind.

Dr. Johann Schilchegger, Rechtsanwalt in Österreich, stellte die Zusammenarbeit in Fällen mit Bezug zu Österreich vor. Danach widmete sich Dr. Stephanie Herzog der Vermögensweitergabe zu Lebzeiten: Wann müssen Bedachte und Bevollmächtigte die Erben fürchten? Die erbrechtliche Universalsukzession lasse sich im Grundsatz durch Verträge unter Lebenden aushöhlen. Eine Grenze sei § 2301 BGB für Schenkungsversprechen von Todes wegen, der diese dem Erbrecht unterstelle, falls sie nicht zu Lebzeiten vollzogen werden. Ansonsten unterstehen schuldrechtliche Verträge nicht dem Erbrecht. Erbrechtliche Folgen ergeben sich allerdings aus dem Pflichtteilsrecht in Form des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und aus § 2287 BGB, wenn bindende letztwillige Verfügungen unterlaufen werden, ohne dass dafür ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bestehe. Weiterhin drohen die Anfechtung nach dem AnfG bzw. im Nachlassinsolvenzverfahren.

Dr. Michael Kleine-Cosack folgte mit dem Thema "VorsorgeAnwalt, Spezialist, Testamentsvollstrecker – Werbefreiheit für Rechtsanwälte". Er führte in gewohnter Weise aus, wo die Anwaltschaft noch vor Jahren stand und was in der Zukunft noch passieren könnte. Bei der Werbefreiheit sei die Entwicklung ziemlich am E...

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