Die Rechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Erwerb der Rechte vom Urheber, sondern findet bei jedem weiteren Erbgang oder jeder weiteren Verfügung von Todes wegen erneut statt. In ungarischem Recht wird die Erbfolge der Urheberpersönlichkeitsrechte und des Vermögensrechts voneinander getrennt geregelt: Während die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht vererbt werden können, ist es bei den Vermögensrechten genau umgekehrt. Die Urheberpersönlichkeitsrechte können grundsätzlich nicht übertragen werden bzw. auch nicht auf andere Weise übergehen, und man kann auch nicht auf sie verzichten.[8] Nur im Ausnahmefall können sie vererbt werden, über sie kann dann von Todes wegen verfügt werden.[9]

Wer lediglich einen Nutzungsberechtigten beerbt, wird kein Rechtsnachfolger iSv § 30 UrhG, sondern ist ebenfalls nur Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger rückt also gemäß § 1922 BGB grundsätzlich in dieselbe Rechtsposition ein, die auch sein Vorgänger innehatte.

Der Rechtsnachfolger kann Dritten Nutzungsrechte einräumen und das Werk nach seinen Vorstellungen vermarkten, auch wenn sie mit den Vorstellungen des Urhebers nicht übereinstimmen sollten. Der Rechtsnachfolger kann nach weit verbreiteter Überzeugung das Werk bearbeiten oder sogar entstellen, das Pseudonym lüften oder ein anonymes Werk benennen.[10] Das ungarische Recht gibt den Erben diese Befugnisse allerdings nicht.

Eine Literaturmeinung[11] – die auch im ungarischen Schrifttum geäußert wird – vertritt indessen, dass das postmortale Urheberpersönlichkeitsrecht zwar ein eigenes Recht des Erben sei, das jedoch im fremden Interesse liege und als solches ausgeübt werden müsse. Bei der Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts sei der Erbe grundsätzlich an die ideellen Interessen des Urhebers gebunden. Aus diesem Grund dürfe ein Pseudonym des Urhebers nach dessen Tod nicht aufgedeckt und dürften nur erforderliche Änderungen an dem Werk vorgenommen werden.[12] Dagegen spricht jedoch, was selbst eingeräumt wird, dass es an einer geeigneten Person oder Stelle fehlt, die gegen den Rechtsnachfolger, der sich hieran nicht hält, vorgehen soll; es bedürfte einer Kontrollinstanz.

[8] Ungarisches UrhG § 9 Abs. 3.
[9] Ungarisches UrhG § 9 Abs. 4.
[10] Dreier/Schulze-Schulze, Komm. UrhG, 3. Aufl. 2015, § 30 Rn 3.
[11] Clément, Christoph, Urheberrecht und Erbrecht, 1993 (Schriftenreihe des Archivs für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA), Bd.114), S. 62–64.
[12] Clément, aaO, S.80–81.

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