In der Urheberrechtslehre wird noch immer über dualistische und monistische Verfasstheit des Urheberrechts diskutiert.[3] Die dualistische Theorie vertritt die Trennung von Urheberpersönlichkeit und Vermögensrecht. In der Auffassung der monistischen Theorie wird das Urheberrecht hingegen weder als Persönlichkeits- noch als Vermögensrecht bezeichnet. Aufgrund der von Ulmer[4] begründeten monistischen Theorie entstammen Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungs- bzw. Vermögensrechte demselben Kern. Die deutsche und ungarische Gesetzgebung haben sich grundsätzlich der monistischen Theorie verschrieben.[5] Ausnahmen existieren indes für Ungarn im Rahmen der Regelungen zum Erbgang und beim Übergang der vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers auf die Erbengemeinschaft: Die Urheberpersönlichkeitsrechte können nach ungarischem Recht nicht übertragen werden. Sie können auch nicht auf andere Weise auf die Nachfolger übergehen. Ebenso wenig darf der Urheber auf sie verzichten.[6]

Dagegen können die Vermögensrechte übergehen; die Urheberpersönlichkeitsrechte können mithin von den Vermögensrechten getrennt werden. So kann das ungarische Modell als eine Mischung aus monistischer und dualistischer Theorie bezeichnet werden. "Eine mit der technischen Entwicklung Schritt haltende, moderne urheberrechtliche Regelung spielt eine entscheidende Rolle bei der Anregung geistiger Werke, bzw. beim Schutz der Werte der nationalen und weltweiten Kultur …"[7], und dabei gewinnen auch die Regelungen zum Übergang der vermögensrechtlichen Befugnisse große Bedeutung. Ziel dieses gemeinsamen Aufsatzes ist es, die deutschen und ungarischen Bestimmungen nebst Rechtsmeinungen zum Thema Rechtsnachfolge des Urheberrechts kurz zu analysieren.

[3] Ensthaler, Jürgen: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Berlin/Heidelberg, 2003, S. 45.
[4] Ulmer, Eugen: Urheber- und Verlagsrecht (Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft / Abteilung Rechtswissenschaft), 1950, S. 114 ff.
[5] § 11UrhG sowie das Gesetz Nr. LXXVI von 1999 über das Urheberrecht von Ungarn, im Folgenden: ungarisches UrhG § 9 Abs. 1. Im neuen ungarischen BGB (Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch) wird das Geistige Eigentumsrecht mit dem Terminus "Urheberrecht und Gewerbliches Recht" bezeichnet, die allgemeinen Regelungen hierzu werden zwischen den Vorschriften von Persönlichkeits- und Sachenrecht abgehandelt.
[6] Ungarisches UrhG § 9 Abs. 2.
[7] Präambel Gesetz Nr. LXXVI von 1999 über das Urheberrecht von Ungarn.

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