Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Nachlassinsolvenzverfahren zwei Zwecke.[6] Erster Zweck: Der Nachlass, charakterisiert als Sondervermögen, soll durch die Insolvenzeröffnung vom (originären) Eigenvermögen des Erben abgegrenzt werden. Zwar geht gem. § 1922 BGB der Nachlass auf den Erben mit der Folge über, dass dieser, neben dem Nachlassvermögen, den Nachlassgläubigern unbeschränkt mit seinem Vermögen haftet (§ 1967 BGB). Jedoch führt die Insolvenzeröffnung zu einer Begrenzung der Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB aE). Zweiter Zweck: Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der gleichmäßigen (quotalen) Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1 S. 1 iVm §§ 315 ff).

[6] BGH v. 21.2.2008 – IX ZB 62/05, NJW-RR 2008, 873 Rn 11.; so auch Roth aaO, S. 3 mwN, der den Eintritt der Haftungsbeschränkung als einen Nebeneffekt des Nachlassinsolvenzverfahrens bezeichnet.

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