Auf einen Blick

Das Hauptproblem des zivilrechtlichen Schutzes liegt in der Beweisführung gegen den Erbschleicher. Der Erblasser wird im Regelfall nicht die wirklichen Beweggründe zu seinen Lebzeiten durchschauen. Zwar bestehen Anfechtungsmöglichkeiten oder Zuwendungsverbote, jedoch ist in der Praxis die Täuschung – insbesondere durch Dritte – kaum nachweisbar. Auch die Hürde für den Nachweis der Sittenwidrigkeit ist in der Praxis nur sehr selten überwindbar. Probater Schutz zu Lebzeiten des Erblassers bietet daher nur die Selbstbindung durch Erbvertrag o. Ä. bzw. die Einrichtung einer Kontrollinstanz bei der eigenen Vorsorgevollmacht, bzw. die Errichtung einer Betreuungsverfügung, wobei dies selbstverständlich eine Erbschleicherei auch nicht ganz ausschließen kann. Ebenso kann es ratsam sein, seine besonderen Wünsche und eigentlichen Motive niederzulegen, damit z. B. nach dem Erbfall eine Anfechtung wegen Täuschung oder Motivirrtums durch Dritte leichter durchzuführen ist.

Autor: Von Dr. Michael Bonefeld , Rechtsanwalt, FAErbR, FAFamR, BONJUR Rechtsanwälte – München – Tegernsee/Schliersee

ZErb 10/2014, S. 241 - 247

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