Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am ... verstorbenen ..., geborene .... Die Erblasserin wurde aufgrund eines Testaments von ihren Kindern, nämlich dem Kläger, ... sowie ihrer Enkelin ... zu je 1/4 beerbt. Die Erbengemeinschaft blieb bislang ungeteilt.

In den Nachlass fiel auch das Grundstück ..., eingetragen im Grundbuch von .... Das Grundstück war in Abteilung III zugunsten der Beklagten mit insgesamt sechs Grundschulden in Höhe von insgesamt 57.000 DM (= 29.143,64 EUR) belastet. Die Darlehen, die durch diese Grundschulden besichert werden sollten, waren vollständig zurückgeführt.

Auf Antrag der Miterbin ... ordnete das Amtsgericht ... die Teilungsversteigerung des Grundstücks an. Der Versteigerungstermin wurde auf den 7.11.2011 festgesetzt.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 06.10.2011 an sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft wies die Beklagte unter Bezugnahme auf den Versteigerungstermin darauf hin, dass noch zu ihren Gunsten die Grundschulden über insgesamt 57.000,00 DM eingetragen seien, und empfahl der Erbengemeinschaft, diese noch vor dem Zwangsversteigerungstermin zur Löschung zu bringen.

Im Versteigerungstermin vom 7.11.2011 blieb ... mit einem Gebot von 195.000 EUR Meistbietender, wobei nach den Versteigerungsbedingungen die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden nebst Zinsen als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben sollten, und erhielt auch den Zuschlag.

Die Miterbinnen ... unterzeichneten unter dem 12.11.2011 eine auf das Schreiben der Beklagten an ... vom 6.10.2011 aufgebrachte handschriftliche Erklärung mit dem Inhalt: "Wir sind mit der Löschung der Grundschulden einverstanden".

Diese Erklärung leitete die Miterbin ... unter der Absenderkennung "... ..." noch am gleichen Tage per Telefax an die Beklagte weiter. Daraufhin übersandte die Beklagte der Miterbin ... eine auf den 9.11.2011 datierte Löschungsbewilligung betreffend die sechs Grundschulden.

Mit einem Schreiben vom 17.11.2011 an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie ebenfalls an den Ersteher ... teilte die Beklagte mit, dass die Löschungsbewilligung bezüglich der Grundschulden der Erbengemeinschaft vorliege und man dem Ersteher mitgeteilt habe, dass dieser sich wegen der Löschung der Grundschulden mit der Erbengemeinschaft in Verbindung setzen solle.

Die Miterbin ... händigte dem Ersteher die Löschungsbewilligung der Beklagten aus. Dieser beantragte daraufhin durch notariell beglaubigten Antrag vom 24.11.2011 beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden. Das Grundbuchamt stellte die Erledigung des Antrags zunächst wegen fehlender Voreintragung des Erstehers ... zurück. Nachdem das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers als Eigentümer ersucht hatte, wurde die Löschung der Grundschulden dann am 20.2.2012 gemeinsam mit der Eintragung des Erstehers als Eigentümer im Grundbuch vorgenommen.

Mit einem Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2012 forderte der Kläger von der Beklagten die Abtretung der Grundschulden an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte teilte ihm hierauf mit einem Schreiben vom 17.2.2012 mit, dass sie der Erbengemeinschaft bereits eine Löschungsbewilligung zur Verfügung gestellt habe. Auf weitere Nachfrage der Klägervertreter vom 22.2.2012 teilte die Beklagte im Antwortschreiben vom 24.2.2012 dann mit, dass die Löschungsbewilligung am 9.11.2011 an ... übersandt worden sei. Mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2012 forderte der Kläger sodann Schadensersatz von der Beklagten. Diese wies die Schadensersatzforderung des Klägers zurück.

Der Kläger nimmt nunmehr für die Erbengemeinschaft die Beklagte auf Schadensersatz wegen der erfolgten Löschung der Grundschulden in Anspruch.

Erstinstanzlich hat er hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe sich durch die Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin ..., die dann letztlich zur Löschung der Grundschulden geführt habe, der Erbengemeinschaft gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Zu einer Herausgabe der Löschungsbewilligung an die Miterbin ... allein sei die Beklagte nämlich nicht berechtigt gewesen. Die Herausgabe an die Miterbin ... habe keine Erfüllungswirkung gegenüber der Erbengemeinschaft gehabt.

Die Miterbin ... sei auch nicht befugt gewesen, die Löschungsbewilligung in Empfang zu nehmen und an den Ersteher weiterzugeben. Eine diesbezügliche Beschlussfassung der Erbengemeinschaft sei nicht erfolgt. Der Kläger habe von dem eigenmächtigen Vorgehen der Miterbin ... keine Kenntnis gehabt. Das Vorgehen der Miterbin stelle auch keine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses dar. Die Erbengemeinschaft müsse sich diese Vorgehensweise nicht zurechnen lassen, so dass die Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft zum vollen Schadensersatz verpflichtet sei. Es sei Sache der Beklagten mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Miterbin ... und die beiden anderen Miterbinnen geltend zu machen. Gleiches gelte für etwaige Ansprüche gegen den Ersteher .... Vorsorglich biete er –...

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