Die 95-jahrige an Demenz erkrankte Beteiligte zu 1 hat, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht (vgl. Bl. 8 ff dA) versehenen Bevollmachtigten W. P. am 6. Marz 2018 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Ottweiler (als Rechtshilfegericht) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers, ihres Ehemannes, ausweist.

Der Bevollmachtigte hat vor dem Nachlassgericht an Eides statt versichert, dass ihm nicht bekannt ist, was der Richtigkeit seiner zur Begrundung des Erbscheinsantrags gemachten Angaben entgegensteht. Das fur die Entscheidung uber den Erbscheinsantrag zustandige Amtsgericht Hannover hat den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begrundung abgelehnt, der Bevollmachtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gewillkurter Vertreter nicht berechtigt. Er sei nicht ausdrucklich dazu bevollmachtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermogensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertretung rechtlich zulassig ist, was hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall sei. Es bedurfe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines gesetzlichen Vertreters, also eines Betreuers.

Dagegen wendet die Beteiligte sich mit ihrer Beschwerde. Das Betreuungsgericht habe es abgelehnt, fur die Beteiligte eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einzurichten, weil die Beteiligte eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und der Bevollmachtigte die Angelegenheiten fur die Betroffene regeln konne. Zudem konne ein Fremdbetreuer zu dem vorliegenden Fall keine konkreten Angaben machen oder entsprechende Informationen auch nur bei dem Bevollmachtigen einholen.

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