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Immer mehr Deutsche erwerben Immobilien in anderen Ländern Europas. In den vergangenen Jahren ist das Interesse an Portugal hierbei sehr gestiegen. Bei der Testamentsgestaltung sind wesentliche Punkte zu beachten, um nicht den Nachkommen statt der Immobilie eine Menge Ärger zu hinterlassen. Zu berücksichtigen ist auch, welches Recht für die Abwicklung des Nachlasses anzuwenden ist.

I. Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung

Am 17.8.2015 ist die EU- Erbrechtsverordnung[1] für die meisten EU-Staaten in Kraft getreten. Sie hat das autonome internationale Erbrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten[2] abgelöst und regelt für diese die Frage des anwendbaren Rechts bei einem grenzüberschreitenden Erbfall. Das bedeutet für Deutschland und Portugal den Wechsel von der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes.[3]

Für in Portugal ansässige Deutsche kann dies zur Folge haben, dass auf ihren Erbfall portugiesisches Erbrecht Anwendung findet, wenn nicht eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen wird.

Bevor eine Entscheidung über die Rechtswahl sinnvoll getroffen werden kann, sind Grundkenntnisse der beiden Rechtsordnungen im Erbrecht zwingend erforderlich. Die Anwendung des portugiesischen Rechts kann weitreichende Folgen haben. Das betrifft sowohl die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen als auch das gesetzliche portugiesische Erbrecht.

Entscheidend ist aber, dass, solange keine Rechtswahl getroffen wurde, das Recht des Landes gilt, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestand.

[1] VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl EU v.27.7.2012 Nr. L 201, S. 107. Im Folgenden EU-ErbVO.
[2] Alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien (Erwägungsgründe 82 und 83 EU-ErbVO).
[3] Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO.

1. Gewöhnlicher Aufenthalt

Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt, dass auf Erbfälle nach dem 17. August 2015 das Erbrecht des Staates angewandt wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" nicht definiert. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist ein Anknüpfungspunkt, der in verschiedenen Verordnungen des EuIPR verwendet wird.[4] Nach nahezu allgemeiner Auffassung wird dabei eine vom Recht der Mitgliedstaaten losgelöste, autonome Interpretation des Begriffs befürwortet.[5]

Um zu einer Beurteilung zu kommen, sind die gesamten Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Todeszeitpunkt abzuwägen.[6] Die Umstände haben sich an der Person des Erblassers zu orientieren.[7]

Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat wie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Es sollte sich eine besonders enge und feste Bindung des Erblassers an diesen Staat erkennen lassen.[8]

[4] So in Art. 4 Abs. 2 der ROM II-VO, in Art. 8 lit. a und b der Rom III-VO, Art. 17 Abs. 1 lit.a EuGüVO-E, Art. 3 Abs. 1 lit. a Spstr. 1-6 und Art. 8, 10 der Brüssel II a-VO und in Art. 3 lit. a und b und Art. 4 Abs. 1 lit. a und c Nr. 2 EuUntVO.
[5] Emmerich ERbR 2016, 122; Herzog, ERbR 2013, 2 (6); Odersky, notar 2013, 3 (4); Wilke RIW 2012, 601 (603), Mankowski IPRax 2015, 39 (42).
[6] Erwägungsgrund 23 S. 2 EU-ErbVO.
[7] Emmerich aaO (Fn 5) S. 126.
[8] Erwägungsgrund 23 S. 23 EU-ErbVO.

2. Rechtswahl

Für alle Personen, die in Portugal nach diesen Kriterien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und versterben, gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit portugiesisches Erbrecht, wenn nicht eine anderslautende Rechtswahl[9] getroffen wurde. Dabei ist die Rechtswahl auf das Heimatrecht des Erblassers beschränkt. Der Erblasser kann unter verschiedenen Rechten überhaupt nur dann wählen, wenn er entweder bereits bei der Rechtswahl mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt oder seine Staatsangehörigkeit im Laufe seines Lebens ändern wird. Nach Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO kann das derzeitige Heimatrecht oder das Heimatrecht zum Zeitpunkt des Todes gewählt werden.[10]

Um zu beurteilen, welche Konsequenzen dies für den Nachlass hat, wird im Folgenden auf das portugiesische materielle Erbrecht eingegangen.

[9] Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, § 2 Rn 152.
[10] Welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, richtet sich nicht nach der EU-ErbVO, sondern nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit betroffen ist, MüKo-BGB-EUErbVO/Dutta Art. 22 Rn 4.

II. Das materielle Erbrecht in Portugal

Das materielle Erbrecht in Portugal ist im Código Civil (CC) von 1966[11] geregelt.

[11] Código Civil Portugues www.igac.gov.pt.

1. Letztwillige Verfügungen

Das portugiesische Recht unterscheidet vergleichbar dem deutschen Recht öffentliche und private Testamente.[12] Das öffentliche Testament (testamento publico)[13] vor einem N...

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