Auch Einkünfte aufgrund Pflichtteilsansprüchen sind nur dann für unpfändbar zu erklären, wenn dem Schuldner kein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850 c Abs. 1, 2 a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt.

BGH, Beschluss vom 7. April 2016 – IX ZB 69/15

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