Der Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2303, 2325 BGB unterliegt seit dem 1.1.2010 der allgemeinen dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.[3] Danach beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat (30-jährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 a BGB). Demzufolge muss der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen, so

von dem Erbfall,
der Enterbung,
und dem Schuldner des Pflichtteilsanspruchs, dem Erben,

Kenntnis erlangt haben oder Kenntnis erlangt haben müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).[4] Für den Beginn der Verjährung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs kommt es lt. BGH[5] nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Zusammensetzung und dem Wert des Nachlasses an. Wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später davon erfährt, dass ein weiterer Gegenstand zum Nachlass gehört, beginnt die Frist nicht erneut. So würde u. a. kein Fall des § 2313 BGB vorliegen.[6] Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruches gegen den Erben beginnt jedoch erst mit Kenntnis des verschenkten Gegenstandes.[7]

[3] Hierzu vertieft: Adam, ZErb 2015, 1; zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen Erbengemeinschaft: BGH NJW 2014, 2574.
[4] Detailliert: Wiederhold, ZErb 2015, 299; MAH-ErbR/Horn, 4. Aufl. 2014, § 29 Rn 63 ff.
[5] BGH NJW 2013, 1086, 1088.
[6] Vertiefend: MAH-ErbR/Horn § 29 Rn 70; aA FAKommErbR/Lindner § 2332 BGB Rn 8; Damrau, ZEV 2009, 274, 277.
[7] BGH NJW 1988, 1667; Palandt/Weidlich, § 2329 BGB Rn 6.

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