Auf einen Blick

Die Verjährung des ordentlichen Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist zwar kenntnisabhängig (§§ 195, 199 BGB). Bei einem Kind, das erst nach dem Erbfall die Vaterschaft des Erblassers hat feststellen lassen, beginnt sie erst mit Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses; erst dann kann es seine Pflichtteilsansprüche geltend machen (§ 1600 d Abs. 4 BGB). Etwas anders gilt aber bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen subsidiär gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Die dreijährige Frist beginnt kenntnisunabhängig mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB). Sollte die Vaterschaft erst nach über drei Jahren gerichtlich festgestellt worden sein, kann der Beschenkte erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben. Denn auch in diesem Fall begann die Verjährung mit dem Erbfall. Mögliche Härten sind in Kauf zu nehmen: Inwieweit die einzelnen Regelungen aus dem Pflichtteilsrecht gerecht sind, wird jeder unterschiedlich beurteilen.

Autor: Von Dr. Claus-Henrik Horn, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht, Düsseldorf

ZErb 8/2016, S. 232 - 235

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge